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Unwirksame VertragsklauselnBankgebühren zurück? Kunde gewinnt am BGH gegen Sparkasse

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Schon 2021 erklärte der BGH bestimmte Vertragsklauseln in den Geschäftsbedingungen von Sparkassen und Banken für unwirksam. (Archivbild)

Schon 2021 erklärte der BGH bestimmte Vertragsklauseln in den Geschäftsbedingungen von Sparkassen und Banken für unwirksam. (Archivbild)

Kontogebühren erhöhen oder einführen - ohne aktive Zustimmung der Kunden? Das hat der Bundesgerichtshof Banken und Sparkassen schon 2021 untersagt. Wie weit gehen die Rückzahlungsansprüche zurück?

Im Streit um die Rückzahlung von Bankgebühren, die aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel erhoben wurden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Bank- und Sparkassenkunden gestärkt. Der Umstand, dass ein Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos zahlte, führe nicht dazu, dass die Sparkasse das Geld behalten dürfe, urteilte der Senat in Karlsruhe. Eine bei Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung des BGH finde hier keine Anwendung.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse ohne die aktive Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begonnen, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Der Kontoinhaber legte dagegen im Juli 2021 Widerspruch ein - und forderte anschließend vor Gericht eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 139/23)

Die Sparkasse hatte die Gebührenerhebung auf eine Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestützt. Demnach gelten Änderungen der Vertragsbedingungen als akzeptiert, wenn Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen.

Der BGH erklärte bereits 2021 solche Klauseln - die sich in den AGB vieler Banken und Sparkassen fanden - für unwirksam, da sie zu weitreichend seien und Kunden unangemessen benachteiligt würden. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher konnten daraufhin Gebühren zurückverlangen.

Landgericht wies Klage ab

Trotzdem hatte der klagende Sparkassenkunde in den Vorinstanzen zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht Ingolstadt räumte zwar ein, dass die Sparkasse die Erhebung der Entgelte nicht auf die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel stützen könne. Der Kunde habe aber aufgrund der Dreijahreslösung keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren, weil er deren Erhebung erst nach mehr als drei Jahren beanstandet habe.

Der für Bankenrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH sah das nun anders. Die Richterinnen und Richter hoben das landgerichtliche Urteil auf und urteilten auch gleich selbst in der Sache. Dem Kläger sprachen sie eine Rückzahlung in voller Höhe von 192 Euro zu. Zudem verpflichteten sie die Sparkasse, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.

Wenige Verbraucher machten Ansprüche geltend

Der BGH verwies in seinem Urteil auch auf die bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen. Sparkassen und Banken würden angesichts dieser Regelungen sowie angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, durch die Rechtssprechung des Senats nicht unzumutbar belastet.

Trotz des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils 2021 haben in den vergangenen Jahren nur wenige Verbraucherinnen und Verbraucher Erstattungsansprüche gegen die eigene Bank geltend gemacht. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Vergleichsportals Verivox aus dem Frühjahr. Demnach forderten nur 11 Prozent aller Kunden von ihrer Bank Geld zurück - obwohl das Konto bei mindestens 40 Prozent in den drei Jahren vor dem Urteil teurer geworden war. Die Kreditinstitute seien glimpflich davongekommen, sagte Verivox-Geschäftsführer Oliver Maier. (dpa)