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Gegen Willen der StaatsanwaltschaftObdachloser aus Gummersbach muss nicht in die Psychiatrie

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Landgericht Köln

Das Landgericht schloss sich der Position des Verteidigers an.

Die zur Last gelegten Taten reichten dem Gericht nicht, einen Obdachlosen dauerhaft in der Psychiatrie unterzubringen.

Die Kammer am Landgericht Köln hatte es in einem vorangegangenen Termin bereits angedeutet, dass sie die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterbringung eines 45 Jahre alten Obdachlosen aus Gummersbach für nicht gegeben halte.

Am Donnerstag entschied die Kammer nun: Der Mann bleibt auf freiem Fuß und muss für die vorübergehende Unterbringung in einer Psychiatrie von der Staatskasse entschädigt werden. Die Staatsanwaltschaft hatte in dem Verfahren die dauerhafte Unterbringung des Manns beantragt. Verteidiger Stephan Kuhl hatte plädiert, den Antrag zurückzuweisen.

Sechs Taten zur Last gelegt

Nach Überzeugung der 3. Großen Strafkammer unter Vorsitz von Helge Eiselt hatte der Mann die ihm zur Last gelegten Taten zwar begangen. Sei seien jedoch nicht „erheblich genug“, begründete Eiselt die Entscheidung. Zudem fehlte der Kammer eine ausreichend belastbare Prognose, dass der Angeklagte auch künftig erhebliche Straftaten begehen würde.

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Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten sechs Taten zur Last. Unter anderem hatte er einen auf einen Rollator angewiesenen Rentner geschlagen, woraufhin dieser gestrauchelt war. Ein Begleiter hatte dem Mann dann 50 Euro weggenommen. Weder Gericht noch Anklage wollten dies nach der Beweisaufnahme als Raub qualifizieren.

45-Jähriger attackierte Ladendetektiv mit Kuli

In einem weiteren Fall hatte der 45-Jährige einem Ladendetektiv mit einem Kuli in die Hand zu stechen versucht – nachdem er bei einem Ladendiebstahl von Wein im Wert von 1,99 Euro erwischt worden war und ein Hausverbot unterschreiben sollte. Auch diese Tat war nach Ansicht des Gerichts nicht schwerwiegend genug, um darauf eine dauerhafte Unterbringung in einer Psychiatrie zu gründen. Der entsprechende Paragraf sei das „schärfste Schwert des Strafgesetzbuchs“ und müsse dementsprechend vorsichtig angewendet werden.

Im Schnitt verbringen dauerhaft Eingewiesene sieben bis acht Jahre in einer geschlossenen Anstalt. Zur Entscheidung der Kammer trug ebenfalls bei, dass der Mann auch in den zurückliegenden Jahren keine schweren Straftaten begangen hatte. „Es ist schon komisch, wenn über so viele Jahre es nur dem Zufall geschuldet ist, dass nichts passiert ist“, sagte Eiselt.