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OVGGericht: Landschaftsversammlung durfte AfD-Bewerber ablehnen

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In der Landschaftsversammlung des Rheinlandes entscheiden die Mitglieder unter anderem über die Finanzierung vieler Einrichtungen von Psychiatrie und Behindertenhilfe, die der LVR für die Städte betreibt.

In der Landschaftsversammlung des Rheinlandes entscheiden die Mitglieder unter anderem über die Finanzierung vieler Einrichtungen von Psychiatrie und Behindertenhilfe, die der LVR für die Städte betreibt.

Die AfD klagte gegen Personalentscheidungen in Ausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland. Das OVG betont in dem Streit das Prinzip der freien Wahl.

Die Landschaftsversammlung Rheinland, der sogenannte „Rheinische Rat“, hat das Recht, AfD-Abgeordnete bei der Wahl für frei werdende Ausschussposten abzulehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und damit ein Urteil aus der Vorinstanz gekippt. 

Die Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung, die Regelungen für das Gremium ordneten ausdrücklich eine Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten an. Eine solche Wahl zeichne sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die AfD-Fraktion hatte geklagt, nachdem Kandidatenvorschläge ihrer Partei bei der Nachbesetzung von Posten für Fachausschüsse abgelehnt worden waren. Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig. 

Der Rheinische Rat: Wichtiges Gremium der Kommunen im Rheinland

In der Landschaftsversammlung des Rheinlandes, dem Parlament des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), der für die Kommunen übergeordnete Aufgaben etwa in der Behindertenhilfe oder beim Betrieb von Psychiatrien übernimmt, wird über die Arbeit und den Einsatz der finanziellen Mittel der Kommunen dafür entschieden. Die Mitglieder werden von den Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt. In der aktuellen Versammlung (2020-2025) stellt die AfD 6 von 126 Mitgliedern. Die Arbeit bereiten wie in anderen Parlamenten auch die Fachausschüsse vor. 

Bei dem nun gerichtlich entschiedenen Streit war es um die Nachbesetzung von Posten in den Ausschüssen gegangen, die zuvor von AfD-Vertretern bekleidet worden waren. Die von der Partei dann vorgeschlagenen Nachfolge-Kandidaten waren aber nach erfolgloser Wahl teilweise abgelehnt worden. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte darin noch ein Problem gesehen. 

Richter sehen keine Blockadehaltung gegenüber der AfD

Dem folgten die Richter des obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts nun aber in der Berufungsverhandlung nicht: Das Recht der Fraktionen beschränke sich auf Vorschläge, teilte das Gericht nach seiner Entscheidung mit. Die Fraktionen hätten dagegen kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Da sorge es auch nicht für rechtliche Bedenken, dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme eine Wahlvorschlags unbesetzt bleibe, bis ein neuer Vorschlag die notwendige Mehrheit erreiche. 

Auch die ins Feld geführte „Blockadehaltung“ gegenüber der AfD-Fraktion sahen die Richter nicht: Immerhin seien bei den Einzelwahlen im März vergangenen Jahres 11 von 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Personen gewählt worden. 

„Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bestätigt, dass die freie Wahlentscheidung ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Demokratie ist. Die Mitglieder der Landschaftsversammlung haben das Recht, nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, wen sie in verantwortungsvolle Ämter wählen“, sagte die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland, Anne Henk-Hollstein. Das Urteil unterstreiche, dass eine Wahlfreiheit ohne Druck und ohne Verpflichtung zu einem bestimmten Ergebnis gewährleistet bleiben müsse. (dpa)