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FamilienrechtMutter ermordet - Vater verlangt Haftbesuch von Kindern

Lesezeit 2 Minuten
Mutter ermordet: Kinder sollen Mörder im Gefängnis besuchen. Das will zumindest der inhaftierte Vater. (Archivbild)

Mutter ermordet: Kinder sollen Mörder im Gefängnis besuchen. Das will zumindest der inhaftierte Vater. (Archivbild)

Laut Urteil hat er ihre Mutter ermordet, trotzdem sollen ihn die Kinder im Gefängnis besuchen. Das Oberlandesgericht Köln hat dem nun einen Riegel vorgeschoben.

Ein als Mörder verurteilter Mann, der die Mutter seiner drei Kinder umgebracht hat, verlangt von den Kindern im Gefängnis besucht zu werden. Gegen ein vom Familiengericht beschlossenes einjähriges Kontaktverbot habe der Mann Beschwerde eingelegt, teilte das Oberlandesgericht Köln mit. Die Beschwerde habe aber das Gegenteil bewirkt: Das Kontaktverbot sei um weitere dreieinhalb Jahre verlängert worden (Az.: 10 UF 92/24).

Zwar könne sich der Vater auf ein grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht mit seinen Kindern berufen. Der mehrjährige Umgangsausschluss sei aber erforderlich, um bei den Kindern eine drohende Störung der Trauma-Verarbeitung zu verhindern. 

Der Vater der Kinder hatte seine Frau umgebracht, nachdem sie sich wegen wiederholter häuslicher Gewalt von ihm getrennt hatte. Die drei Kinder im Alter zwischen vier und acht Jahren leben seit der Tat in einer Pflegefamilie. 

Der geständige Mann war wegen Mordes zu lebenslanger Haft mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt worden. Er befindet sich noch in Untersuchungshaft, weil der Bundesgerichtshof noch über die Revision entscheiden muss. 

Kindeswohl gefährdet

Das Oberlandesgericht kam nach der Anhörung der Kinder zu der Einschätzung, dass ein Kontakt im Gefängnis das Kindeswohl erheblich gefährden würde. Die Kinder hätten zudem stabil und intensiv den Wunsch geäußert, Abstand vom Vater zu halten. 

Die Behauptung des Vaters, wonach seine Kinder die häusliche Gewalt gegen die Mutter nicht miterlebt hätten, sei zudem widerlegt. Der Vater bereue zwar die Tötung der Mutter, sehe aber weder die Folgen der häuslichen Gewalt für die Kinder ein, noch zeige er Verständnis für deren Situation. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. (dpa)