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3000 Verwarnungen wegen Parkens auf dem Gehweg

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Parken auf dem Gehweg ist nur erlaubt, wenn es durch ein entsprechendes Verkehrsschild angezeigt wird.

Rodenkirchen – Nur wenn das blaue Verkehrszeichen 315 aufgestellt ist, ist ordnungsgemäßes Halten und Parken auf dem Gehweg erlaubt. Ansonsten ist es verboten, sei es mit einem, mit zwei oder vier Autoreifen. Daran halten sich allerdings viele Autofahrer nicht – und häufig wird das ordnungswidrige Parken auf dem Bürgersteig von der städtischen Verkehrsüberwachung toleriert.

Die Fraktion der Grünen hatte eine entsprechende Anfrage zu diesem Thema gestellt. In der Antwort der Verwaltung an die Bezirksvertretung heißt es, dass die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliere und Verstöße sehr konsequent ahnde, um die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern zu gewähren. Vor allem wenn der Fußweg von Rollstuhlfahrern oder Menschen mit dem Kinderwagen oder Rollatoren nicht oder nur erschwert genutzt werden könne, verteile der Ordnungsdienst Bußgelder. Das sei der Fall, wenn der Gehweg weniger als 1,20 Meter breit sei. Der Wert sei jedoch davon abhängig, wie viele Fußgänger tatsächlich unterwegs seien. Bei wenig benutzten Bürgersteigen könne die Breite auch schon mal geringer ausfallen und umgekehrt. Der Mindestbreitenrichtlinie für Gehsteige liegt eigentlich bei 2,20 Metern, davon können Fußgänger aber nur träumen. Im vergangenen Jahr hat der Ordnungsdienst im Bezirk Rodenkirchen laut der städtischen Auskunft 3602 mal ein Verwarngeld wegen Gehwegparkens erhoben, in der Regel 30 Euro ab einer Stunde. Abgeschleppt wurde demnach kein Fahrzeug in dem Zusammenhang. Im Herbst will die städtische Verkehrsüberwachung gemeinsam mit der Polizei einen Aktionstag durchführen, auf dem speziell auf das problematische Gehwegparken aufmerksam gemacht werden soll.