Führten der Schuss eines Polizisten oder die Selbstverletzungen eines mutmaßlichen Räubers zum Tod? Eine Obduktion brachte das Ergebnis. Offene Fragen bleiben.
Einsatz in Köln-BickendorfErmittler stufen Schuss durch Polizist als tödlich ein
Nach dem tödlich geendeten Polizeieinsatz, bei dem ein mit einem Messer bewaffneter Mann gestorben ist, hat die Staatsanwaltschaft das vorläufige Obduktionsergebnis veröffentlicht. Demnach waren sowohl der Schuss des Polizisten als auch die Verletzungen, die er sich anschließend mit dem Messer selbst zugefügt hat „derart gravierend, dass sie jeweils für sich zum Tode geführt hätten“, teilte Staatsanwältin Stephanie Beller am Montag mit. „Todesursächlich war hier letztlich die Kombination beider Verletzungen“, hieß es weiter.
Laut ersten Ermittlungsergebnissen hatte der 36-jährige Euskirchener am Donnerstagabend zunächst versucht, zwei Frauen auf dem Helmholzplatz auszurauben. Als dies misslang, flüchtete er in Richtung Bickendorf. In der Vitalisstraße versuchte er, mit einem Messer bewaffnet, in ein Taxi zu gelangen, um seine Flucht fortzusetzen, als die Polizei eintraf.
Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Mann das Messer nicht weggelegt, so die Staatsanwaltschaft. Kurz darauf gab einer der Polizisten den Schuss ab. Die Kugel traf den Mann im Oberkörper. Auf dem Boden liegend verletzte sich der Mann dann selbst am Hals.
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Köln-Bickendorf: Warum schoss der Polizist dem Mann in den Oberkörper?
Allerdings sind einige wichtige Details des Einsatzes noch nicht geklärt, die entscheidend dafür sind, ob der Schuss des Polizisten gerechtfertigt war. Grundsätzlich dürfen Polizisten auch auf einen flüchtenden Menschen schießen. Zumindest dann, wenn er „eines Verbrechens dringend verdächtig ist“, heißt es im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Zumindest dies ist bei dem Mann, der versucht hatte, zwei Frauen auszurauben, offensichtlich der Fall.
Schusswaffen dürfen allerdings nur dann gebraucht werden, „wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.“ Und es darf nur auf Personen geschossen werden, „um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.“ Weiter heißt es: „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“
Warum schoss der Polizist den Mann dann in den Oberkörper und nicht etwa ins Bein? Was genau vor dem Schuss passierte, ob der Mann sich etwa zum Zeitpunkt des Schusses im oder vor dem Auto befand, ist noch unklar. Genauere Angaben zum Ablauf des Geschehens unmittelbar vor dem Schuss, teilt die Staatsanwaltschaft mit, seien noch nicht möglich, die Ermittlungen dauerten an.
Aus Neutralitätsgründen ermittelt die Bonner Polizei in dem Fall – ein üblicher Vorgang, wenn bei einem Kölner Polizisten die Frage im Raum steht, ob er sich strafbar gemacht hat. Helfen sollen dabei auch Aufnahmen der Bodycams, die die Beamten bei ihrem Einsatz getragen haben. Auch sie werten die Ermittler aus, um zu beurteilen, wie gerechtfertigt der Schuss auf den Euskirchener war.