Wer muss Schaden zahlen?Kölner Autofahrer kollidiert mit umgestürztem Baum und klagt
Köln – Wer mit dem Auto gegen einen umgestürzten Baum fährt, der hinter einer Kurve quer auf der Straße liegt, darf nicht unbedingt auf Schadenersatz für das beschädigte Fahrzeug hoffen; sofern nicht ohnehin die Versicherung zahlt. Das Kölner Landgericht hat eine Klage eines Autobesitzers abgewiesen.
Sohn des Autobesitzers in Unfall verwickelt
Geklagt hatte ein Vater, dessen Sohn mit dem Familienauto einen Unfall hatte. Dieser war vor einem Jahr nachts auf der Landstraße 409 unterwegs. Hier sei er mit einem hinter einer Rechtskurve liegenden, umgestürzten Baum kollidiert. Der Schaden bezifferte sich auf 4578 Euro.
Der Vater war als Autobesitzer der Meinung, die Kontrolleure des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen hätten erkennen müssen, dass sich der Baum an der Strecke in einem schlechten Zustand befunden hatte und die Gefahr bestand, dass dieser umstürzen und auf die Straße fallen kann.
Land Nordrhein-Westfalen wehrt sich gegen Vorwürfe
Auf die Klage erwiderten Vertreter des Landes, die vorgesehenen Kontrollen seien regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden. Bei der letzten Sichtkontrolle Anfang Januar 2020 sei kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefährdung festgestellt worden, so die Vertreter weiter.
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Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz letztlich abgewiesen. „Zwar ist das beklagte Land für die Straße verantwortlich und muss daher dafür Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt“, so die Richter.
Keine Hinweise auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Das Land hätte allerdings nur dann seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, „wenn Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten.“ Das Land hatte eine Wurzelfäule als Ursache für das Umstürzen des Baumes angegeben.
Sichtbar sei die Fäulnis des Stammes nach außen nicht gewesen. Da der Baum zum Zeitpunkt der Klage bereits beseitigt war, konnte nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.