Der Schuss eines Mitspielers habe ihn verletzt, dafür verlangte er eine Entschädigung.
„Typische Spielsituation“Hobbyfußballer verliert Klage auf Schmerzensgeld
Ein Hobbyfußballer, der geltend gemacht hat, er sei im Juni 2021 durch den Schuss eines Mitspielers verletzt worden, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Seine Klage, mit der er die Zahlung von mindestens 12.500 Euro forderte, sei vollumfänglich abgewiesen worden, teilte das Landgericht Köln am Freitag mit.
Der Kläger verlangte Schadenersatz für die Physiotherapie-Sitzungen
An einem Sonntag in jenem Juni spielten die Männer mit weiteren Arbeitskollegen auf einem Kleinfeld Fußball. Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als Feldspieler beteiligt. Vor der eigentlichen Partie machten sich die Spieler warm; der Kläger wehrte als Torwart Schüsse ab. Nach seiner Darstellung drohte ihm der andere Mann noch während der Aufwärmphase, ihn mit einem „superstarken Schuss“ selbst „ins Tor zu befördern“. In einem Moment, in dem er, der Kläger, auf den Ball eines anderen Mitspielers konzentriert gewesen sei, habe der Beklagte Anlauf genommen und aus geringer Distanz mit voller Wucht einen Schuss in Richtung seines Kopfes abgegeben. Reflexartig habe er seinen rechten Arm schützend vors Gesicht gehoben, so der Kläger. Beim Aufprall des Balls auf den Arm habe er „ein Knirschen beziehungsweise Knacken im Schulterbereich“ gehört. Kurz danach habe er das Spielfeld vorzeitig verlassen.
Ein Facharzt, den er zwei Tage später aufsuchte, habe eine falsche Diagnose gestellt. Die von ihm verordnete Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Zwei Monate später habe ein Traumatologe einen sogenannten Abriss am Oberrand der Gelenkpfanne diagnostiziert, der im Februar 2022 operativ behandelt worden sei. Seit dem Vorfall auf dem Fußballplatz sei die Bewegungsfreiheit seines rechten Arms erheblich eingeschränkt, trug der Kläger vor. Außer dem Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung verlangte er Schadensersatz für die Kosten der Fahrten zu Reha- und Physiotherapie-Sitzungen.
Schuss sei eine „typische Aktion“ gewesen
Der beklagte Mann bestreitet den Vorwurf. Einen Schuss aus nächster Nähe auf den Torwart habe es nicht gegeben, nur, wie beim Aufwärmen üblich, von der Mittellinie aus. Der Kläger habe das gesamte Spiel im Tor verbracht, ohne Anzeichen einer Verletzung. Selbst wenn ein Schuss eine Verletzung hervorgerufen hätte, hätte es sich bei ihm um eine „typische, von den Regeln des Spiels gedeckte Aktion“ gehandelt. Durch seine Spielteilnahme habe der Kläger er in solche, „mit typischen Spielsituationen verbundene Körperverletzungen eingewilligt“.
Nach Anhörung der Parteien und der Vernehmung eines unbeteiligten Zeugen befand das Gericht, es liege keine unerlaubte Handlung des Beklagten vor, die für die behaupteten Verletzungen kausal sei. Selbst wenn man eine Verletzung des Klägers durch den Schuss des Beklagten unterstellen würde, wäre sie „durch ein sozial übliches Verhalten einer sportlichen Auseinandersetzung“ geschehen.
Anders gesagt: Mit einem „starken Schuss“ müsse ein Hobbyfußballer, der sich als Torwart einbringt, rechnen, auch beim Aufwärmen. Zudem habe im konkreten Fall der Beklagte, anders als vom Kläger behauptet, kein Moment der Unachtsamkeit ausgenutzt; denn im Augenblick des Schusses habe der Torwart seine Aufmerksamkeit auf den Schützen gerichtet. Im Übrigen komme ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten insofern nicht infrage, als der Kläger durch seine Teilnahme am Spiel stillschweigend „in etwaige sporttypische Verletzungen“ eingewilligt habe. Das Urteil ist rechtskräftig.