AboAbonnieren

Geplatzter HausverkaufKölner fordert Gebühr für Reservierung zurück – Urteil ist da

Lesezeit 2 Minuten
hausverkauf_köln_landgricht

Der Kaufinteressent des Kölner Anwesens forderte vor dem Landgericht die reservierungsgebühr zurück (Symbolbild).

Köln – Nach einem geplatzten Immobiliengeschäft in Köln wollte der Kaufinteressent des Objekts die erhobene Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro zurück und zog dafür vor das Kölner Landgericht. Der Kläger wollte die Gebühr, sowie die bereits angefallenen Notarkosten zurück. Nun ist ein Urteil in der Sache gefallen.

Kaufvertrag über Anwesen in Köln kam nicht zustande

Bei der Besichtigung des Anwesens hatten der Interessent gegenüber dem Eigentümer noch auf der Terrasse des Hauses stehend sein Kaufinteresse bekundet. Man einigte sich schließlich auf einen Kaufpreis von 1,2 Millionen Euro. „Der Käufer verpflichtet sich eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro für den Kauf des Anwesens zu hinterlegen“, so wurde es schriftlich fixiert.

Sollte knapp zwei Monate später kein Kaufabschluss zustande gekommen sein, sollte die Gebühr zugunsten des Verkäufers verfallen. Nachdem es unter anderem Unstimmigkeiten um eine vorhandene Baugenehmigung gegeben hatte, wurde ein Notartermin seitens des Kaufinteressenten zunächst verschoben und schließlich das Geschäft ganz abgesagt.

Verkäufer wollten Reservierungsgebühr nicht erstatten

Die Verkäufer weigerten sich daraufhin, die Reservierungsgebühr zurückzuerstatten. Vor Gericht wurde behauptet, der Interessant habe „inständig gebeten“, alle Verkaufsaktivitäten einzustellen und ihnen hierfür eine „Sicherheitsleistung“ angeboten. Das könne man auch ohne notarielle Beurkundung so machen, er sei ein Ehrenmann, soll der Interessent geäußert haben.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Verkäufer waren der Ansicht, die Reservierungsgebühr sei in Relation zum Kaufpreis so gering, dass sie keinen Druck zum Kauf habe ausüben können, zumal es der Interessent selbst in der Hand gehabt habe, diese Summe später als Anzahlung auf den Kaufpreis rückvergütet zu erhalten. Auch hätte man Aufwendungen für weitere Besichtigungstermine gehabt.

Kölner Landgericht: Notarkosten werden nicht erstattet

Das Landgericht gab dem Kläger teilweise recht. „Die Reservierungsvereinbarung hätte – genau wie das Grundstücksgeschäft – notariell beurkundet werden müssen“, heißt es im Urteil der 2. Zivilkammer. Die Gebühr sollte mit dem Kaufvertrag über die Immobilie „stehen und fallen“ und habe auch eine Höhe erreicht, die einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübe.

Dieser unzulässige Druck sei laut Gericht bei zehn Prozent einer üblichen Maklerprovision, absolut bei 5.000 Euro oder relativ bei 0,3 Prozent des Kaufpreises erreicht, also im konkreten Fall 3600 Euro. Nicht erfolgreich war der Kläger bei der Rückforderung der Notarkosten von knapp 5000 Euro, zumal er den Notar selbst beauftragt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.