Bombendrohung in Kölner KitaVerdächtiger soll sich hinter Eltern eingeschlichen haben
Köln – Der 53-Jährige, der Mitte November in einer Kindertagesstätte in Riehl mit einer Bombe gedroht haben soll und sich anschließend von der Polizei festnehmen ließ, hatte sich offenbar über ein Elternteil Zutritt zu der Einrichtung verschafft. Der Kölner soll am 19. November gegen 15.25 Uhr einfach einem Elternteil gefolgt sein, das zu der Zeit sein Kind aus der Kita abholen wollte, wie aus einem Bericht des NRW-Innenministeriums an den Innenausschuss des Landtags hervorgeht.
„In der Tagesstätte verkündete er gegenüber den zu diesem Zeitpunkt in der Abholungssituation insgesamt im Gruppenraum versammelten neun Kindern, sechs Erziehern und drei Elternteilen, dass diese mit Ausnahme einer Erzieherin allesamt die Räumlichkeiten verlassen sollten, da er eine Bombe bei sich trage“, heißt es weiter in dem Bericht. Dabei habe er eine Plastiktüte bei sich getragen, aus der Kabel herausragten. Der Mann soll dabei schon verwirrt gewirkt haben.
Verdächtiger mittlerweile in Psychiatrie
Aus der Einrichtung seien dann ausnahmslos alle Kinder, Erzieher und Eltern geflohen, folgten also nicht der Forderung des 53-Jährigen. In der Zwischenzeit nahm die Polizei Kontakt zu dem mutmaßlich Verwirrten auf und bewegte ihn gegen 17.30 Uhr, die Kita mit erhobenen Händen zu verlassen und sich widerstandslos festnehmen zu lassen. Zuvor war er der Aufforderung nachgekommen, sich mit Ausnahme der Unterhose auszuziehen, um auszuschließen, dass er Sprengstoff am Körper trug.
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Bei der Festnahme soll der Mann zum Teil wirre Äußerungen gemacht haben. Nach notärztlicher Behandlung kam der mutmaßliche Täter in eine Psychiatrie. Sprengstoff oder andere Waffen wurden weder an seinem Körper, noch in der Einrichtung gefunden. Der Inhalt der Plastiktüte erwies sich als harmlos. Nun soll geklärt werden, ob der Tatverdächtige überhaupt schuldfähig war.
Aus dem Bericht geht außerdem hervor, dass der mutmaßliche Täter mehrfach juristisch auffällig geworden sein soll. Im Bundeszentralregisterauszug seien 22 Eintragungen zu rechtskräftigen Verurteilungen zu finden, die erste aus dem Jahr 1991. Die Vorstrafen hätten aber „qualitativ im Bereich der Bagatell- bis allenfalls mittleren Kriminalität“ gelegen, sodass Untersuchungshaft aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht in Betracht kam.