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Amtsgericht KölnMann zeigt Reue nach Volksverhetzung per Snapchat

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Landgericht und Amtsgericht Köln auf der Luxemburger Straße in Köln Sülz.

Köln – 180 Sozialstunden muss ein 23-jähriger Mann dafür ableisten, dass das gegen ihn angestrengte Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingestellt wird. Das hat das Kölner Amtsgericht entschieden. Der Angeklagte hatte sich reuig gezeigt. Erst im Nachhinein sei seinem Mandanten das „Ausmaß seines Handelns“ bewusst geworden, sagte der Verteidiger. „Er übernimmt die Verantwortung dafür.“

Im Mai 2021 hatte der türkischstämmige Mann bei Snapchat, einem Dienst zum Sofortversand von Nachrichten, drei Beiträge abgesetzt. Der erste zeigte ein Foto, auf dem unbekleidete Leichen auf einem Hozkarren zu sehen waren, bei denen es sich laut Staatsanwaltschaft „offenkundig um im KZ getötete Juden handeln“ sollte. Dazu hatte der Mann den Kommentar gestellt: „Inschallah. Eines Tages nieder mit den Juden.“ Im zweiten Fall verschickte er ein Foto Adolf Hitlers „in ikonischer Haltung“, wie es in der Anklage heißt, und einer Hakenkreuz-Flagge. Schließlich versandte der Mann erneut ein verherrlichendes Hitler-Bild, dieses Mal versehen mit einem kurzen Text, der ohne die Rechtschreibfehler lautete: „Ich hätte alle Juden umbringen können. Ich habe ein paar am Leben gelassen, damit ihr seht, was für Menschen das sind. Aslan Adolf Hitler.“ Das türkische Wort „Aslan“ bedeutet Löwe.

Angeklagter bisher nicht in Erscheinung getreten

Der Verteidiger sagte, des Angeklagte habe sich vor dem Hintergrund des Nahostkonflikts „in einer emotionalen Situation“ spontan zu den Snapchat-Botschaften hinreißen lassen. „Man sitzt zuhause vor dem Rechner, und in einer Sekunde hat man etwas geklickt." Keinesfalls teile der 23-Jährige nationalsozialistisches Gedankengut.

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„Man schürt damit Hass, man stachelt Menschen auf, man trägt zur Verrohung der Gesellschaft bei“, betonte die Amtsrichterin. Gleichwohl komme eine Einstellung des Verfahrens infrage, da der Angeklagte bisher „nicht einschlägig in Erscheinung getreten“ sei und die Beiträge kurz hintereinander gesendet habe, sodass man die drei Fälle als ein einziges Tatgeschehen betrachten könne. Allerdings müsse die Zahl der Sozialstunden „erheblich“ sein. Die Entscheidung, in welcher Einrichtung er sie abzuleisten habe, bleibe der Gerichtshilfe überlassen.