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Recherche in DatenbankenWas die Polizei abfragen darf – und was nicht

Lesezeit 1 Minute
Ein Streifenpolizist gibt Daten von einem Personalausweis in den Polizeicomputer ein.

Für jede Datenabfrage brauchen Polizisten einen triftigen Grund – fehlt der, kann die Recherche strafbar sein.

Polizisten, die Daten ohne polizeilichen Anlass abfragen, riskieren ihren Job.

Abfragen in den polizeiinternen sowie externen Datenbanken sind an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft und „nur in einem Umfang zulässig, der zur Erledigung der zugrundeliegenden Aufgabe erforderlich ist“, sagt Polizeisprecher Wolfgang Baldes.

Das heißt: Willkürliche Abfragen oder Abfragen ohne konkreten polizeilichen Anlass sind unzulässig – übrigens auch dann, wenn eine Person sogar ihr Einverständnis erteilt habe. Aus reiner Neugierde mal eben die Vorstrafen der Nachbarin checken oder die nicht öffentliche Telefonnummer vom Klassenlehrer im Polizei-PC recherchieren, weil die eigene Tochter eine Frage zu den Matheaufgaben hat, hätte also Konsequenzen.

Alle Abfragen im Polizei-Computer werden protokolliert

Sämtliche Datenbankabfragen werden mit den Log-in-Daten des Computers oder des Diensttelefons automatisch recherchierbar protokolliert und „würden regelmäßig stichprobenartig auf die Rechtmäßigkeit überprüft“, teilt die Polizei mit.

„Verstöße gegen diese engen datenschutzrechtlichen Vorgaben haben Disziplinarverfahren zur Folge“, sagt Baldes. Dies habe auch schon mehrfach zur Beendung des Dienstverhältnisses geführt, insbesondere bei Polizisten und Polizistinnen in Ausbildung. Es gab solche Fälle in der Vergangenheit auch schon in Köln. (ts)