EuropawahlAfD streicht im Internet Professorentitel ihres Kandidaten Beck
Berlin – Die AfD gerät im Europawahlkampf wegen des Führens eines Professorentitels durch ihren Kandidaten Gunnar Beck in die Kritik. Obwohl der 53-Jährige aus Nordrhein-Westfalen am Dienstag sein Verhalten als „juristisch einwandfrei und inhaltlich richtig“ rechtfertigte, zog die Partei kurz darauf Konsequenzen: Sie strich auf ihrer Internetseite mit den Kandidaten zur Europawahl den Professoren- und auch gleich den Doktortitel von Beck.
Der auf dem aussichtsreichen Listenplatz 10 Stehende war dort als „Prof. Dr. Gunnar Beck“ vorgestellt worden. Darunter stand: „Prof. Dr. Gunnar Beck ist 53 Jahre alt.“ Am Abend wurde er als „DPhil Barrister-at-Law Gunnar Beck“ präsentiert. Darunter steht nun nur noch: „Gunnar Beck ist 53 Jahre alt.“
„Reader in Law“ ist nicht Professor
Der Deutschlandfunk hatte zuvor berichtet, Beck habe sich auch im November vergangenen Jahres beim Listen-Parteitag der AfD zur Europawahl als „Professor“ vorgestellt. Dies sei er aber gar nicht. Er unterrichte an der SOAS University of London Europarecht und Rechtstheorie und trage dort die Bezeichnung „Reader in Law“, nicht Professor. Das zuständige NRW-Wissenschaftsministerium habe auf Anfrage mitgeteilt, die schlichte Umwandlung einer englischen Hochschulfunktion in einen deutschen Titel sei ausgeschlossen.
Beck erklärte am Dienstag, er arbeite seit vielen Jahren als Barrister-at-Law (Rechtsanwalt) und Hochschullehrer in Großbritannien. Die Verwaltung der renommierten Universität Oxford definiere die Berufsbezeichnung Reader als eine Position zwischen einem Professor mit Lehrstuhl und einem Associate Professor, also einem außerordentlichen oder Professor ohne Lehrstuhl. Viele britische Universitäten hätten die Berufsbezeichnung Reader mittlerweile durch die Bezeichnungen Associate Professor, Professor oder zuweilen Titular Professor ersetzt.
Wenn er seine Berufstätigkeit als Professor und Anwalt/Fach- beziehungsweise Prozessanwalt für EU-Recht in London angegeben habe, „ist diese Übersetzung zutreffend“, hieß es in der Erklärung weiter. Denn es sei stets offensichtlich gewesen, dass er in Großbritannien und nicht in Deutschland arbeite „und die deutschen Begriffe den Sachverhalt seiner Berufstätigkeit inhaltlich richtig beschreiben“. (dpa)