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HakenkreuzGericht bestätigt Entlassung von Polizeianwärter wegen eines antisemitischen Whatsapp-Stickers

Lesezeit 2 Minuten
Ein Polizist mit Handschellen und Pistole am Gürtel

Nach Bekanntwerden des Vorfalls entließ der Dienstherr den Kläger Anfang des Jahres 2023.

Er postet einen antisemitischen Sticker in eine Whatsapp-Gruppe und wird entlassen. Dagegen klagte der Polizeimeisteranwärter - ohne Erfolg.

Ein Polizeianwärter durfte wegen Versendens einer den Holocaust verharmlosenden Bilddatei entlassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz laut Mitteilung vom Donnerstag. Der Anwärter scheiterte mit einer gegen die Entlassung gerichteten Klage. Zur Begründung führte das Gericht aus, es gebe erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers.

Den Angaben zufolge hatte der Kläger rund ein Jahr vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst eine Bilddatei in einer Whatsapp-Gruppe mit rund 30 Mitgliedern geteilt. Auf dem Bild sei ein uniformierter Mensch mit Gasmaske und Hakenkreuz zu sehen. Zudem sei der Schriftzug „Willste Spaß brauchste Gas“ zu lesen.

Identifizierung mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus zu befürchten

Nach Bekanntwerden des Vorfalls entließ der Dienstherr den Kläger Anfang des Jahres 2023 mit Verweis auf erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst. Es sei eine Identifizierung mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus zu befürchten, argumentierte der Dienstherr. Der Kläger habe sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während der Zeit des Nationalsozialismus lustig gemacht.

Sein Dienstherr habe seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen bei der Entlassung ignoriert, befand dagegen der Kläger. Er sei weder durch dienstliches noch durch außerdienstliches Verhalten negativ aufgefallen. Das versendete Bild entspreche nicht seiner Gesinnung.

Gericht bestätigt Entlassung

Das Gericht bestätigte die Entlassung des Klägers und sah ebenfalls Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für begründet. Es sei nicht entscheidend, ob der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung des Klägers gewesen sei. Dieser müsse den Aussagegehalt des Bilds so gegen sich gelten lassen, wie er objektiv zu verstehen sei, nämlich menschenverachtend, gewaltverherrlichend und antisemitisch, hieß es.

Mit dem Beruf eines Polizeibeamten sei zudem unvereinbar, den Holocaust als Mittel zur humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (dpa)