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GerichtsverfahrenVerfassungsschutz darf AfD in Bayern weiterhin als Partei beobachten

Lesezeit 2 Minuten
Ingo Hahn (AfD) nimmt im bayerischen Landtag an einer Sondersitzung zu den Vorwürfen gegen Vize-Ministerpräsident Aiwanger im Zusammenhang mit einem Flugblatt mit antisemitischem Inhalt teil.

Ingo Hahn von der AfD sprich im bayerischen Landtag. (Archivbild)

Erneut stellte ein Gericht fest, dass die Rechtspopulisten aus guten Gründen im Fokus des Verfassungsschutz sind.

Der Verfassungsschutz in Bayern darf die AfD im Freistaat als gesamte Partei beobachten und die Öffentlichkeit darüber informieren. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem Eilverfahren entschieden, wie das Gericht am Freitag mitteilte.

Bereits im Juni 2022 hatte das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) entschieden, die AfD als Gesamtpartei sowohl aus öffentlichen Quellen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die Behörde begründete dies damit, dass sie herausfinden wolle, welchen Einfluss extremistische Strömungen innerhalb der Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei entwickle.

Beobachtung vom Verfassungsschutz: AfD-Landesverband klagte per Eilantrag

In der Folge hatte der AfD-Landesverband sich dagegen mit einer Klage gewehrt und gefordert, sowohl die Beobachtung als auch die Information der Öffentlichkeit darüber zu unterlassen. Der Landesverband begründete dies mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und stellte einen Eilantrag, weil ihn die Beobachtung mit maximaler Schwere treffe und eine weitere Beobachtung bis zum Abschluss des Klageverfahrens unzumutbar sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht München den Eilantrag bereit am 17. April 2023 in erster Instanz abgelehnt hatte, erhob der AfD-Landesverband Beschwerde am Verwaltungsgerichtshof. Doch auch in dieser Instanz wiesen die Richter den Antrag der AfD zurück.

Zahlreiche Anhänger des ehemaligen ‚Flügels‘ würden ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugendorganisation der AfD einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff vertreten.
Mitteliung des Gerichts

„Das LfV gehe zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei bestünden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Einfluss von Parteimitgliedern auf die Gesamtpartei, die der mittlerweile aufgelösten Sammlungsbewegung ‚Der Flügel‘ angehörten, sowie aus bekannt gewordenen ‚Umsturzphantasien‘ von Mitgliedern des bayerischen Landesverbands“, teilte das Gericht mit.

Weiter hieß es in der Mitteilung des Gerichts: „Zahlreiche Anhänger des ehemaligen ‚Flügels‘ würden ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugendorganisation der AfD ‚Junge Alternative‘ einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff vertreten.“ Zudem gebe es zahlreiche Hinweise dafür, dass das Politikkonzept der Gesamtpartei gegen die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens verstoße. (dpa)