Parteinahe Stiftungen werden für ihren Beitrag zur politischen Bildung aus der Staatskasse gefördert. Eine Stiftung ist bislang außen vor.
Desiderius-Erasmus-StiftungBundesverfassungsgericht verwirft AfD-Antrag zu Stiftungsgeld

Das Bundesverfassungsgericht. (Archivbild)
Copyright: Uli Deck/dpa
Im Rechtsstreit um staatliche Fördergelder für die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag der AfD auf Nachzahlung verworfen. Die Partei wollte in Karlsruhe erreichen, dass an die DES für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021 sogenannte Globalzuschüsse nachträglich gezahlt werden. Der Antrag sei unzulässig, entschied nun der Zweite Senat.
Bundesverfassungsgericht entschied Nachbesserung der Förderpraxis
Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben ihnen nahestehende Stiftungen. Diese leisten politische Bildungsarbeit im In- und Ausland, sind im Bereich politischer Forschung und Beratung tätig und vergeben Stipendien für hochbegabte Studentinnen und Studenten. Die finanzielle Förderung aus dem Bundeshaushalt beträgt mehrere hundert Millionen Euro jährlich.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2023 entschieden, dass die bis dahin gängige, jahrzehntelange Förderpraxis nachgebessert werden muss. Der Ausschluss der DES von der staatlichen Förderung habe die AfD im Jahr 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt, urteilten die Richterinnen und Richter. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs brauche es ein gesondertes Parlamentsgesetz, an dem es bislang fehlte. (Az. 2 BvE 3/19)
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Bundestag führte neues Gesetz ein
Der Bundestag reagierte mit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz. Das Gesetz sieht vor, dass eine Stiftung nur gefördert wird, wenn die Partei, der sie nahesteht, mindestens dreimal hintereinander in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten ist. Verlangt wird außerdem ein Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung und Völkerverständigung. Die AfD protestierte gegen das Ende 2023 eingeführte Gesetz, weil sie sich benachteiligt sah.
In Karlsruhe hatte die AfD nun beantragt, die nachträgliche Vollstreckung der Entscheidung vom Februar 2023 anzuordnen. Eine solche Anordnung sei zwar grundsätzlich auch nachträglich möglich, erklärte der Senat. Die Anordnung dürfe die ursprüngliche Entscheidung aber weder ergänzen noch erweitern. Diese Voraussetzung sei im AfD-Antrag nicht erfüllt.
Zum einen habe das Gericht bezogen auf die Jahre 2020 und 2021 damals gar keine Entscheidung gefällt, die jetzt vollstreckungsfähig wäre. Und auch für das Jahr 2019 habe der Senat damals lediglich festgestellt, dass die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wurde, weil es an einer gesetzlichen Regelung zur Stiftungsförderung fehle.
Daraus ergebe sich zwar für den Bundestag die Verpflichtung, den Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden. Eine Pflicht zur rückwirkenden Wiedergutmachung ergebe sich aber nicht. (dpa)