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Hubschrauber-Flug mit SohnLambrecht muss sich doch Presse-Fragen stellen

Lesezeit 2 Minuten
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Christine Lambrecht (SPD) steigt aus einem Hubschrauber der Bundeswehr (Symbolbild).

Köln – Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht (SPD) muss einem Journalisten Fragen zu ihrem Hubschrauber-Flug mit ihrem Sohn beantworten. Das hat das Verwaltungsgericht Köln nach eigenen Angaben vom Mittwoch entschieden und damit dem Eilantrag des Journalisten teilweise stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Lambrecht hatte Mitte April in einem Regierungshubschrauber zu einem Truppenbesuch in Norddeutschland ihren 21-jährigen Sohn mitgenommen. Am nächsten Tag und nach einer Hotelübernachtung ging es mit Auto und Personenschützern auf die nahe Insel Sylt. Das Verteidigungsministerium verweist darauf, dass Lambrecht den Mitflug ordnungsgemäß beantragt und die Kosten voll übernommen habe. Der Sohn hatte auf seinem Instagram-Profil ein Foto von dem Flug veröffentlicht.

Lambrecht lehnte vorerst Fragen ab

Der Journalist wollte wissen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Außerdem wollte er wissen, welche Kenntnisse Lambrecht über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung hatte, insbesondere, ob sie das Foto von ihrem Sohn im Hubschrauber selbst gemacht hatte.

Lambrecht lehnte das mit der Begründung ab, das betreffe sie als Privatperson. Daraufhin stellte der Journalist einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln.Dieser Antrag hatte ganz überwiegend Erfolg, wie das Gericht mitteilte. Zwar müsse die Ministerin die Frage nach dem Zeitpunkt der Hotelbuchung nicht beantworten, weil das wirklich ihre Privatsache sei. Bei den Fragen zu Entstehung und Veröffentlichung des Fotos lägen die Dinge aber anders. Hier ergebe sich ein dienstlicher Bezug zur Bundeswehr, da die Anreise ja mit dem Hubschrauber erfolgt sei.

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Erst durch die Inanspruchnahme von Ressourcen der Bundeswehr und von Befugnissen, die ihr als Behördenleiterin zustünden, habe das Foto entstehen können. Das Informationsinteresse der Presse habe hier Vorrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre. Die Fragen zielten auch nicht auf besonders sensible Bereiche von Lambrechts Privatsphäre. Zudem müsse sie sich vorhalten lassen, dass sie durch die Mitnahme ihres Sohnes selbst Privates und Dienstliches verwoben habe.Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (dpa)