Berlin/Köln – Die neuen Corona-Regeln für den Herbst stehen fest: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) haben sich gemeinsam mit dem Kabinett auf eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt, die ab Oktober gelten soll. Diese wurden am Mittwoch in einer Pressekonferenz vorgestellt. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
Infektionsschutzgesetz: Regeln zur Maskenpflicht und zum Testnachweis
Die Maskenpflicht in Innenräumen kann von den Ländern ab Oktober wieder eingeführt werden. „Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen, und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum“, erklärte Lauterbach am Mittwoch bei einer gemeinsamen Pressekonferenz. Er rechne mit einer großen Corona-Welle im Herbst.
- Betroffen von der FFP2-Maskenpflicht sind zunächst der Fernverkehr und Flugzeuge, außerdem gilt eine Masken- und Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Eine Testnachweispflicht gilt auch für ambulante Pflegekräfte.
- Die Länder
- Ebenfalls möglich ist eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie beispielsweise der Gastronomie oder dem Einzelhandel.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht in Innenräumen sind nur Frisch-Getestete. Personen mit 3G-Nachweis können davon befreit werden, müssen es aber nicht. Diese Entscheidung liegt bei den Ländern. Betroffen sind Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, sowie in Restaurants.
- Bei Genesenen darf die Infektion maximal 90 Tage zurückliegen, bei Geimpften die Impfung maximal drei Monate.
Corona-Regeln ab Herbst: Keine Lockdowns und Schulschließungen
Lockdowns wird es auf Basis des neuen Infektionsschutzgesetzes nicht mehr geben. „Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage“, sagte Justizminister Buschmann. Der FDP-Minister hält eine Maskenpflicht für „zumutbar“, betonte aber: „In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Personen geben.“
Schulschließungen schloss Buschmann ebenfalls aus, betonte aber die Möglichkeit der Maskenpflicht an vereinzelten Schulen. Eine pauschale Maskenpflicht sei „nicht angemessen“, so der Minister.
Weitere Maßnahmen bei Überlastung des Gesundheitssystems
Sollte der Zusammenbruch des Gesundheitssystems unter der Pandemiebelastung drohen, haben die Länder weitere Möglichkeiten:
- Maskenpflicht auch bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Die von Buschmann genannte Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen kann in besonderen Fällen ausgesetzt werden.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen.
Ausnahmeregelungen bei den Corona-Maßnahmen ab Herbst
Wer im Krankenhaus oder der Pflegeeinrichtung behandelt oder betreut wird, muss ab Herbst keine Masken tragen. Ebenfalls von der Maskenpflicht befreit werden Kinder unter sechs Jahren sowie alle, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Außerdem werden gehörlose und schwerhörige Menschen von der Maskenpflicht befreit.
Landesregierung begrüßt Pläne
Die Landesregierung begrüßt die Pläne des Bundes größtenteils: „Alles in allem ist der nun vorliegende Entwurf des Infektionsschutzgesetz ein Gesetz, mit dem wir leben können“, sagt NRW-Gesundheitsminister Karl Josef Laumann auf Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeigers“. „Es gibt uns als Landesregierung die Instrumente in die Hand, um flexibel auf die Herausforderung des Herbstes reagieren zu können.“
Zwar habe die Bundesregierung den ursprünglichen Entwurf nachgebessert. Das Ministerium kritisiert jedoch unterschiedliche Regelungen für Grundschulen und weiterführenden Schulen: Eine Maskenpflicht können Länder nur ab der 5. Klasse einführen, und nur, wenn sie die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts sicherstellt.
Die Landesregierung hätte sich eine grundsätzliche Maskenpflicht gewünscht mit Ausnahmen aus pädagogischen Gründen. „Aus unserer Sicht ist es kaum zu vermitteln, dass ein Grundschüler im Bus zur Schule Maske tragen muss – nicht aber im Klassenzimmer“, so das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen.
Land NRW will Ende September entscheiden, ob Maßnahmen verschärft werden
Inwieweit das Land die Corona-Maßnahmen verschärft, wird es Ende September entscheiden. „Nur weil das Infektionsschutzgesetz ab dem 1. Oktober vor allem eine Maskenpflicht ermöglicht, bedeutet das nicht automatisch, dass NRW diese anordnen wird“, stellt das Ministerium klar.
Über Maßnahmen bezüglich Schulen sollen Eltern und Lehrer möglichst vor den Herbstferien informiert werden. Die Maßnahmen gelten dann ab Schulbeginn nach den Ferien.
Die Maßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten. Das Ampel-Kabinett hat die Maßnahmen abgesegnet, sie sollen im September im Bundestag beschlossen werden. (shh)