In Supermärkten und Drogerien werden sie schon seit Oktober angeboten: Lichterketten und Tannenbäume, Fensterbilder, Wichtel und Engel. Ist das nicht zu früh?
WeihnachtsdekoAb wann man weihnachtlich schmücken darf – und was Totensonntag damit zu tun hat
Lichterketten, leuchtende Rentiere, Plastikweihnachtsmänner, die an der Hauswand emporklettern – fürchterlicher Kitsch oder ein Muss in der Weihnachtszeit? Geht es um die heimische Deko, scheiden sich die Geister. Während manchen ein paar weihnachtliche Accessoires ausreichen, würden andere am liebsten die komplette Hausfassade vollhängen. Und das schon Ende Oktober!
Grundsätzlich gilt: Schlechter Geschmack ist nicht strafbar und so müssen Nachbarn mitunter die Weihnachtsdeko ihrer Mitmenschen ertragen – andererseits greifen jedoch auch einige konkrete Regelungen, wenn es ums Schmücken der Fenster, des Balkons oder gemeinsamen Treppenhauses geht.
Wann schmückt man das Haus mit Weihnachtsdeko?
Einen offiziellen Zeitpunkt gibt es natürlich nicht. Bekanntlich stehen bereits im September die ersten Lebkuchen und weihnachtlichen Naschereien in den Supermarktregalen – bei manch einem mögen da schon mitten im Herbst erste Weihnachtsgefühle aufkommen. Zur Weihnachtsdeko wird in der Regel aber dennoch später gegriffen.
Wer sich am ersten Advent als Richtwert orientiert, ist auf der sicheren Seite. Dieser fällt entweder auf das letzte Wochenende im November oder den ersten Sonntag im Dezember. Von da an sind es noch drei Wochen bis Weihnachten – also genug Zeit, um sich an Lichterketten, Sternen und anderer bunter Weihnachtsdeko satt zu sehen. In den USA beginnt das festliche Dekorieren übrigens traditionell direkt nach dem Thanksgiving-Fest, das Ende November gefeiert wird.
Kein Weihnachtsschmuck an Totensonntag?
Wem der erste Advent zu spät ist, kann sich am Kirchenjahr orientieren. Dabei ganz wichtig: Der November ist sowohl im katholischen als auch evangelischen Kirchenjahr von Tagen des Totengedenkens geprägt. Vor diesen Tagen sollte die Weihnachtsdeko aus Respekt vor dem ernsten Hintergrund noch nicht angebracht werden. Folgende Tage gilt es im November zu berücksichtigen:
- Allerheiligen (1. November)
- Allerseelen (2. November)
- Totensonntag (fällt immer auf den letzten Sonntag vor dem ersten Advent)
Diese Tage schließen gleichzeitig auch das christliche Kirchenjahr ab und läuten damit die Vorweihnachtszeit ein.
Weihnachtsschmuck im Haus: Keine Einschränkungen für Mietende und Besitzende
Wer in den eigenen vier Wänden dekoriert, darf dies selbstverständlich nach eigenem Ermessen tun. Das gilt sowohl für das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes als auch für Lichterketten am Fenster oder einen Adventskranz an der Wohnungstür, so der Deutsche Mieterbund in Berlin. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die eben jenes verbieten, sind nicht gültig.
Anders sieht es aus, wenn Mieterinnen und Mieter ungefragt das ganze Treppenhaus schmücken – andere Hausbewohnerinnen und Hausbewohner können verlangen, dass die Dekoration abgehängt wird, erklärt das Amtsgericht Münster. Wird die Deko außerdem zur Stolperfalle, haften Mieterinnen und Mieter für die Schäden.
Ansonsten beim Dekorieren wichtig zu beachten:
- Flucht- und Rettungswege freihalten.
- Hausordnung beachten: Dort steht ggf., was und ob etwas im Treppenhaus aufgehängt werden darf.
- Wer sich im Vorfeld mit seinen Nachbarn abstimmt, hat in der Regel von vornherein weniger Stress.
Weihnachtsschmuck auf dem Balkon: Was ist erlaubt?
Wird die Weihnachtsdeko außen angebracht, oder ist sie von außen sichtbar, haben Nachbarinnen und Nachbarn durchaus Mitspracherecht. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um blinkende oder helle Beleuchtung handelt. Sind Lichterketten und Co. störend, müssen diese ab 22 Uhr ausgeschaltet werden, so das Landgericht Berlin. Hat die Beleuchtung starken Einfluss auf das Erscheinungsbild des ganzen Hauses, kann sich sogar der Vermieter einschalten und Einspruch erheben.
Abgesehen davon sollte Weihnachtsdekoration, die an Hausfassaden oder auf dem Balkon angebracht wird, gut befestigt werden. Bei Schäden oder Verletzungen durch herunterfallende Deko-Artikel machen sich Mieterinnen und Mieter haftbar. Beim Befestigen muss die Fassade im Falle eines Mietverhältnisses unversehrt bleiben. Ein Anbohren der Lichterkette an der Außenwand ist nicht ratsam.