Bei hochpreisigen Artikeln wie etwa Elektronik überlässt man besser nichts dem Zufall. Wer das Auspacken eines Paketes dokumentiert, ist auf böse Überraschungen vorbereitet.
Versehen oder BetrugGewürzgurken statt Smartphone: Video beweist Falschlieferung

Technik bestellt, aber Unsinn bekommen? Verbraucherschützer empfehlen, vor dem Öffnen das Paket zu wiegen und zu fotografieren.
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Wenn man statt des bestellten Flaggschiff-Smartphones ein Glas Gewürzgurken auspackt, anstelle des teuren Notebooks eine Multipackung Buntstifte in den Händen hält oder im Paket nur Luft verschickt wurde, ist der Schrecken groß.
Wie soll man nun dem Händler, dem Online-Marktplatz oder im Zweifel auch der Polizei beweisen, dass mit der Bestellung etwas schiefgelaufen ist oder man gar zum Betrugsopfer wurde?
Mit 7 Tipps auf der sicheren Seite
Das Europäische Verbraucherzentrum und die Verbraucherzentralen geben 7 Tipps:
1. Vor dem Öffnen das Paket wiegen und fotografieren. Das gilt auch bei einer Rücksendung, die immer versichert und nachverfolgbar sein sollte. Das Gewicht zusätzlich auf dem Einlieferungsbeleg vermerken lassen und diesen gut aufbewahren.
2. Der Videobeweis hilft nicht nur Schiedsrichtern beim Fußball: Das Auspacken des Pakets unbedingt filmen, am besten vor einer Zeugin oder einem Zeugen. Dasselbe gilt fürs Packen und Vorbereiten des Pakets bei einem Rückversand.
3. Bei falscher Ware das Produkt im Paket so fotografieren, dass auch Name und Anschrift des Absenders im Bild sind. Die Falschlieferung sofort mit Beweisfotos beim Absender melden.
4. Wenn das Paket bereits bei Lieferung sichtbar beschädigt ist oder es gar Hinweise auf Manipulationen am Versandlabel gibt, die Annahme direkt beim Paketzusteller verweigern und die Lieferung beim Händler reklamieren.
5. Aus Nachweisgründen nur schriftlich, nie telefonisch mit dem Händler kommunizieren. Eine Frist von zwei Wochen für Antworten und Erstattung setzen.
6. Im Fall einer Falschlieferung prüfen, ob man den Kaufpreis aufs ursprüngliche Zahlungsmittel zurückbuchen lassen kann. Allerdings kann dies unter Umständen zur Sperrung des Nutzerkontos bei dem jeweiligen Händler oder Marktplatz führen. Hier sollte man sich im Zweifel aber auch nicht einschüchtern lassen.
7. Gegebenenfalls holt man sich rechtlichen Rat und stellt Strafanzeige, was auch online geht.
Gewerblicher Verkäufer trägt das Transportrisiko
Grundsätzlich tragen gewerbliche Verkäufer bis zur Zustellung beim Kunden das Transportrisiko, erklärt das Verbraucherzentrum. Geht die Ware ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers auf dem Versandweg verloren oder wird beschädigt, habe der Verbraucher Anspruch auf Neulieferung oder Erstattung des Kaufpreises - und zwar ohne erst etwaige Nachforschungen abwarten zu müssen.
Außerdem schuldet der Händler die richtige Ware und ist selbst bei leeren Paketen in der Pflicht, so die Verbraucherschützer. Falsch gelieferte Ware sei ein Sachmangel. Man könne dann weiterhin die Lieferung der eigentlich bestellten Ware verlangen, wobei der Händler die neuerlichen Versandkosten tragen muss.
Gestohlen oder herausgefallen? - Neulieferung oder Geld zurück
Bei einem leeren Paket gibt es drei Annahmen: Es wurde entweder schon so vom Händler verschickt, die Ware ist auf dem Transportweg gestohlen worden oder unterwegs aus dem Paket gefallen. Auch hier muss der Händler nachweisen, dass er das Paket mit dem richtigen Inhalt verschickt hat.
Gelingt ihm das nicht, muss er erneut liefern. Kunden können aber auch vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Der Händler darf die Verantwortung nicht einfach auf das Transportunternehmen abwälzen, erklären die Verbraucherschützer. (dpa)