Katzen lieben frische Luft und Sonnenbäder - das gilt auch für Vierbeiner in Mietwohnungen oder -häusern. Doch was müssen Mieter rechtlich beachten?
Mietrecht für die MiezeKatzenklappe und Balkonnetz: Was Mieter beachten müssen
Gut geschützt und genug frische Luft: Lebt man als Katzenbesitzer zur Miete, ist es oft nicht einfach, dem Stubentiger einen sicheren Weg ins Freie zu ermöglichen. Katzenklappen, Balkonnetze oder -treppen sind oft die Lösung. Doch darf ich ein solches Hilfsmittel auch in einer Mietwohnung anbringen? Der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) gibt Tipps und erklärt die rechtliche Lage.
Katzenklappe in der Mietwohnung?
Manche Mieter mit Katze haben das Glück, in einer Wohnung oder einem Haus mit Garten zu leben. Da bietet es sich an, dass der Stubentiger auch mal raus darf. Am einfachsten ist dabei der Weg über die Katzenklappe.
Aber Achtung: Aus rechtlicher Sicht stellt diese eine „bauliche Veränderung der Mietsache“ dar, so der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil gegenüber dem IVH. „Da eine solche Maßnahme in der Regel irreversible Eingriffe in die Wohnungstür oder Außenwand erforderlich macht, bedarf die Anbringung einer Katzenklappe stets der Genehmigung des Vermieters“, so der Experte.
Hat der Vermieter etwa Sicherheitsbedenken oder sorgt sich um die spätere Weitervermietung, kann er die Installation der Katzenklappe untersagen. Außerdem können Vermieter verlangen, dass Mieter die Klappe beim Auszug wieder abbauen und das Loch in der Tür schließen müssen.
Balkonnetz oder Treppe nur mit Genehmigung
Ähnlich sieht es bei Balkonnetzen oder -treppen aus. Gerade bei einer Wohnung mit Balkon ist ein Netz oft die beste Lösung, um der Katze einen sicheren Ort für frische Luft oder Sonnenbäder zu schaffen. Doch auch hier braucht es eine Genehmigung. „Sofern das Katzennetz von außen sichtbar ist, darf der Vermieter die Anbringung untersagen, um das Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren“, sagt Ackenheil. Gleiches gilt für Balkontreppen.
Ist das Katzennetz allerdings sicher und leicht wegzunehmen, muss der Vermieter ein solches Netz zulassen. Das entschied das Amtsgericht Stuttgart 2008. „Das Gericht sah darin eine 'maßvolle Änderung', die dem Mieterschutz für Haustiere gerecht wird. Das Netz muss dafür allerdings bei Auszug vollständig und ohne bleibende Spuren entfernt werden können“.
Und wenn ein Stubentiger mit Freigang auch mal im Garten des Nachbarn vorbeischauen will? „Freigängerkatzen durchstreifen ein großes Revier. Diesen Freiraum gesteht ihnen auch die Rechtsprechung zu.“ Der Besuch der Nachbarkatze muss also „nach den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ geduldet werden. Den Garten verwüsten oder dauerhaften Schaden anrichten sollte der kleine Vierbeiner allerdings nicht. (dpa)