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Kündigung oder Klage?Lohn kommt zu spät: Welche Rechte Sie nun haben

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Ist der Lohnrückstand erheblich und umfasst mindestens zwei offene Gehälter, können Beschäftigte die Arbeitsleistung zurückhalten.

Ist der Lohnrückstand erheblich und umfasst mindestens zwei offene Gehälter, können Beschäftigte die Arbeitsleistung zurückhalten.

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig, kann das Betroffene vor große finanzielle Probleme stellen. Was in solchen Fällen zu tun ist.

Die Miete, Abschläge für Strom und Gas oder andere laufende Posten sind fällig, doch der Lohn vom Arbeitgeber ist wiederholt nicht auf dem Konto eingegangen: Das bedeutet für Arbeitnehmer mitunter großen Stress. Denn manch einer rutscht deshalb vielleicht sogar ins Minus. Aber was können Beschäftigte tun, wenn der Arbeitgeber mit dem Lohn in Verzug ist? 

Ist der Lohnrückstand erheblich und umfasst mindestens zwei offene Gehälter können Beschäftigte die Arbeitsleistung zurückhalten, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, erklärt. Es besteht zudem die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.

Voraussetzung ist jeweils, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber schriftlich auffordern, den ausstehenden Lohn innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. In einem solchen Schreiben sollte auch stehen, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung bis zur Zahlung zurückhalten und das Arbeitsverhältnis unter Umständen kündigen, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Wichtig: Wer kündigen will, sollte vorher mit der Arbeitsagentur sprechen, um eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Verzugsschaden: Dispo-Zinsen geltend machen

Wer wegen des verspäteten Lohns finanzielle Probleme bekommt und zum Beispiel auf dem Konto ins Minus rutscht, kann die dadurch entstandenen Kosten als sogenannten Verzugsschaden beim Arbeitgeber geltend machen. Darunter fallen der Juristin zufolge etwa die Gebühren für Lastschriftrückbuchungen, aber auch Dispo-Zinsen. Außerdem bestehe Anspruch auf Verzugszinsen - diese betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr.

Zahlt der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann der ausstehende Lohn auch vor Gericht eingeklagt werden. Dabei sollte man auf vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen achten, wie Marx erklärt. Die Klage können Betroffene bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts mündlich einreichen.

Ist der Arbeitgeber insolvent, seien Vergütungsrückstände, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, im Umfang von bis zu drei Monatsgehältern durch das Insolvenzgeld abgesichert. (dpa)