AboAbonnieren

GerichtsurteilMüssen sich Unterhaltsberechtigte um mehr Gehalt bemühen?

Lesezeit 2 Minuten
Wer Unterhalt vom Ex-Ehepartner erhält, ist nicht immer dazu verpflichtet, sich für mehr Gehalt beruflich zu verändern.

Wer Unterhalt vom Ex-Ehepartner erhält, ist nicht immer dazu verpflichtet, sich für mehr Gehalt beruflich zu verändern.

Nach einer Trennung ist eine Vollzeittätigkeit keine Option? Dann kann Ihnen Unterhalt des Ex-Partners zustehen - auch wenn dem lieber wäre, Sie würden Ihre Tätigkeit ausweiten. Worauf es ankommt.

Wer Unterhalt vom Ex-Ehepartner erhält, ist nicht immer dazu verpflichtet, sich beruflich zu verändern, um mehr zu verdienen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. (Az. 4 UF 35/24)

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar nach der Trennung um den Trennungsunterhalt gestritten. Der Mann wollte nur Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlen, aber nicht für die Frau. Sie war selbstständig tätig mit einer Arbeitszeit von zunächst 12, später 18 und 22 Stunden pro Woche. Sie strebte eine Kassenzulassung an, um sich anschließend mit einer eigenen Praxis endgültig selbstständig zu machen.

Das Oberlandesgericht befand: Der Frau steht weiter Trennungsunterhalt zu. Weder müsse sie ihre Teilzeittätigkeit in eine Vollzeitstelle wandeln noch müsse sie von der Selbstständigkeit in eine angestellte Tätigkeit wechseln. Denn das hänge unter anderem davon ab, ob einer unterhaltsberechtigten Person das zugemutet werden könne.

Kinderbetreuung schränkt Möglichkeiten ein

Zwar könne eine während der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit nach dem Trennungsjahr in der Regel ohne besondere Umstände zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet werden. Wenn aber, wie in diesem Fall, gemeinsame Kinder zu betreuen seien, könne das anders aussehen, so das Gericht. 

Eine Aufstockung der Arbeitszeit empfand das Gericht für die Frau unter anderem daher nicht als zumutbar, weil eines der gemeinsamen Kinder aufgrund einer Lernschwäche intensive Betreuung bei den Schulaufgaben benötigte. Der Wechsel in eine angestellte Tätigkeit hätte der Frau zudem die Flexibilität genommen, die sie etwa benötigt, falls ein Kind erkrankt. Die zuletzt ausgeübten 22 Wochenstunden seien darum ausreichend. (dpa)