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Schutz für ÜberschuldetePfändungsschutzkonto: 7 Fakten, die Sie kennen sollten

Lesezeit 3 Minuten
Kommt kein Geld mehr aus dem Automaten, weil Ihnen das Konto gepfändet wurde? Spätestens jetzt wäre es sinnvoll, über ein Pfändungsschutzkonto nachzudenken.

Kommt kein Geld mehr aus dem Automaten, weil Ihnen das Konto gepfändet wurde? Spätestens jetzt wäre es sinnvoll, über ein Pfändungsschutzkonto nachzudenken.

Wer hoch verschuldet ist, muss mit einer Kontopfändung rechnen. Warum es in einer solchen Situation sinnvoll ist, das Girokonto schnellstens in ein P-Konto umzuwandeln.

Miete überweisen, Stromrechnung bezahlen oder sich mit Bargeld eindecken: Das und noch einiges mehr läuft zumeist über ein Girokonto. Doch bei Hochverschuldeten ist es nicht ausgeschlossen, dass ihr Konto gepfändet wird – ein Gericht oder eine Behörde kann das auf Antrag eines Gläubigers veranlassen. Und nun? Ein Pfändungsschutzkonto, auch als P-Konto bekannt, könnte eine Option sein. 7 Fakten zum Produkt.

Fakt 1: Ein P-Konto ermöglicht Überschuldeten finanzielle Teilhabe

„Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, benötigen verschuldete Kontoinhaberinnen und –inhaber, bei denen eine Pfändung vorliegt oder kurzfristig droht“, sagt Silke Rey Romero von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Gleiches gilt für Menschen, die ihr Konto im Minus nicht mehr nutzen können, weil die Geldeingänge einfach verrechnet werden. 

Mit dem P-Konto sind zumindest Teile des Ersparten auf dem Konto sicher. Nur was über einem bestimmten Betrag liegt, kann dann noch gepfändet werden. Vom verbleibenden Rest können Schuldnerinnen und Schuldner weiter einkaufen, Rechnungen bezahlen oder auch Bargeld abheben. Und zwar „ohne vorher die Freigabe einzelner Gutschriften etwa bei Gericht beantragen zu müssen“, sagt Kathleen Altmann vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin.

Fakt 2: Die konkreten Pfändungsfreigrenzen hängen vom Einzelfall ab

Der unpfändbare Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.500 Euro je Kalendermonat. Gläubiger können also nur Beträge vom Konto pfänden, die oberhalb dieser Grenze liegen. Neben dem Grundfreibetrag gibt es weitere Freibeträge – unter anderem für diejenigen, die unterhaltspflichtig sind, also etwa eine Familie oder einen Partner zu versorgen haben. Dann kommen zu den 1.500 Euro gegebenenfalls 561,43 Euro für die erste sowie 312,78 Euro für die zweite bis maximal fünfte Person, für die eine verschuldete Person Unterhalt gewährt, hinzu.

Etwaige Unterhaltspflichten sind Altmann zufolge durch eine Bescheinigung etwa der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers nachzuweisen. Aber auch Arbeitgeber, Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder anerkannte Schuldnerberatungsstellen können eine solche Bescheinigung ausstellen.

Fakt 3: Kontoüberziehungen sind ausgeschlossen

Auf einem P-Konto gewährt die Bank oder Sparkasse in der Regel keine Dispokredite. Schuldnerinnen und Schuldner können ihr P-Konto also nicht überziehen und damit weitere Schulden anhäufen.

Auch die Nutzung einer mit dem Girokonto verbundenen Kreditkarte sei Kontoinhaberinnen und -inhabern dann meist nicht mehr möglich, sagt Altmann. Eine Ausnahme gelte allerdings für Prepaid-Kreditkarten, die auf Guthabenbasis funktionieren.

Fakt 4: Beantragt wird das P-Konto bei der Bank

Hochverschuldete, die ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln wollen, müssen selbst aktiv werden und die Umwandlung bei ihrer Bank oder Sparkasse beantragen - automatisch geschieht das nicht. „Das Geldinstitut kann den Umwandlungsantrag nicht ablehnen“, sagt Rey Romero. Es muss das Konto zu unveränderten Bedingungen weiterführen sowie den individuell geltenden, unpfändbaren Freibetrag hinterlegen. Spätestens vier Geschäftstage nach Antragstellung muss die Bank die Umwandlung vollzogen haben.

Für alle, die ein Gemeinschaftskonto mit einer anderen Person haben, gilt: Jeder Kontoberechtigte sollte, sobald mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnen. „Ansonsten wird auch Geld von dem Partner, der mit der Pfändung nichts zu tun hat, gepfändet“, sagt Rey Romero. Pro Person kann dabei nur ein P-Konto geführt werden. Die Verteilung möglicher Ersparnisse auf verschiedene Konten und das mehrfache Ausnutzen der Freibeträge ist also nicht möglich.

Fakt 5: Die Umwandlung des Kontos ist kostenfrei

Ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, darf Verbraucherinnen und Verbraucher nichts kosten. Für die Kontoführung hingegen dürfen Banken weiterhin Gebühren nehmen. „Dafür darf das Geldinstitut allerdings nicht mehr verlangen als vorher“, sagt Verbraucherschützerin Rey Romero. 

Fakt 6: Auf dem P-Konto kann man sparen

„In sehr engen Grenzen ist es möglich, auf dem Pfändungsschutzkonto zu sparen“, sagt Kathleen Altmann. Das ist aber eigentlich nicht der Zweck eines P-Kontos. Es gibt jedoch die Möglichkeit, nicht genutzte Freibeträge des Vormonats mit in den nächsten Monat zu nehmen. Das geht maximal drei Monate lang. So kann man für größere Anschaffungen Geld beiseitelegen. (dpa)