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Zusätzlich zum KindergeldDiese finanziellen Hilfen können Alleinerziehende beantragen

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Mutter und Kind alleine, das ist nicht immer einfach.

Köln – Für Alleinerziehende ist es meist ziemlich schwierig, Job, Kinderbetreuung und vor allem alle aufkommenden Kosten unter einen Hut zu bringen. Mit nur einem Einkommen ist das Familienleben besonders in diesen teuren Zeiten nur mit Mühe zu bestreiten. Zusätzlich zu Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt gibt es aber noch weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.

Anspruch auf Elterngeld

Anders als Paare haben Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld. Bei Bedarf wird das Elterngeld auf 28 Monate gestreckt (Elterngeld Plus). Man erhält dann über den doppelten Zeitraum die Hälfte des Geldes. Wenn man im zweiten Jahr wieder anfängt zu arbeiten, wird das Einkommen nicht mit dem Elterngeld verrechnet.

Mehr zum Thema Elterngeld für Alleinerziehende finden Sie auf der Seite www.elterngeld.de.

Anspruch auf Unterhalt

Nach einer Trennung haben Kinder Anspruch auf Unterhalt von demjenigen Elternteil, mit dem sie nicht zusammen wohnen. Die Höhe hängt davon ab, wie viel dieser Elternteil verdient und wie viel das Kind braucht. Die genauen Beträge können Sie in der Düsseldorfer Tabelle nachlesen. Unterhaltsansprüche können über das zuständige Jugendamt abgewickelt werden. Hier können Sie sich auch beraten lassen.

Mehr zum Thema Unterhalt finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend.

Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, kann das Kind bis zum 18. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen, den der andere Elternteil später zurückzahlen muss. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstesKind angerechnet. Die jeweiligen Beträge finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle. Voraussetzungen für den Vorschuss sind unter anderem, dass das Kind und der alleinerziehende Elternteil in einem Haushalt zusammenleben. Ab dem 12. Lebensjahr gilt zudem, dass die Kinder nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind. Ist das doch der Fall, muss der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdienen, um den Vorschuss in Anspruch nehmen zu können.

Kein Anspruch besteht, wenn das Kind oder Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben und wenn Sie keine Auskünfte über den anderen Elternteil erteilen. Auch in Fällen, in denen sich der Elternteil die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil so teilt, dass er selbst nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Im Einzelfall berät die Unterhaltsvorschuss-Stelle im zuständigen Jugendamt.

Wie stellt man den Antrag auf Unterhaltsvorschuss?

Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beim zuständigen Jugendamt beantragen. Informationen und Anträge für die Stadt Köln finden Sie auf der Homepage der Stadt.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie in der Broschüre des Familienministeriums.

Informationen und Hilfen für Alleinerziehende

Grundsätzliche Informationen zur Unterstützung von Alleinerziehenden finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend unter www.familienportal.de.

Zentrum für alleinerziehende Eltern in KölnSeverinstraße 39, 50678 Köln0221/168 33 337

Ratgeber des Verbands für Alleinerziehende Mütter und Väter: „Alleinerziehend – Tipps und Informationen“

Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väterwww.vamv.de

Infoseite der Jugendämterwww.unterstuetzung-die-ankommt.de

Auch Stiftungen wie die Bundestiftung Mutter und Kind oder die Caritas können weiter helfen.

Steuerliche Entlastungen (Steuerklasse II)

Alleinstehende Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag, wenn das Kind bei ihnen wohnt und wenn sie für das Kind Kindergeld oder Freibeträge erhalten. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt 4.008 Euro. Zusätzlich kann für jedes weitere Kind ein Freibetrag in Höhe von 240 Euro im Kalenderjahr beantragt werden. Wenn Ihnen der Entlastungsbetrag zusteht und Sie der Steuerklasse II angehören, verrechnet der Arbeitgeber das automatisch. Die Entlastung wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

Wie stellt man den Antrag auf steuerliche Entlastungen (Steuerklasse II)?

Beim zuständigen Finanzamt mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“ mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes (Hauptvordruck und Anlage Kinder). Die Unterlagen können Sie über das Online-Portal Elster herunterladen.

Kinderzuschlag bei geringem Einkommen

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Wenn die Wohnkosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt leben, kann der Zuschlag in reduzierter Form auch bis in die mittleren Einkommen hinein gewährt werden. Den Zuschlag können alleinstehende Elternteile nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht.

Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind mit im Haushalt lebt und der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient. Seit dem 1. Juli 2022 beinhaltet der Kinderzuschlag auch den sogenannten Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, der Familien mit knappem Einkommen bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung gewährt wird. Der Kinderzuschlag beträgt damit bis zu 229 Euro monatlich je Kind.

Der Zuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt und muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Das Geld wird erst ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend bewilligt. Für die Entscheidung, ob ein Kinderzuschlag gezahlt wird, kommt es auf die Einkünfte der letzten sechs Monate vor Antragstellung an. Wer ausschließlich Hartz IV oder Sozialhilfe erhält, hat keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Besondere Regelungen gelten für Asylbewerber, Studierende und Rentner.

Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

Der Zuschlag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Erforderlich sind der „Antrag auf Kinderzuschlag“ sowie die „Anlage Antragsteller(in) und Partner(in)“ und für jedes Kind eine „Anlage Kind“.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie unter www.familienkasse.de, www.kiz-digital.de und www.kinderzuschlag.de .

Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, finden Sie mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit heraus.