Streik, Verspätung, AnnullierungDiese Rechte haben Reisende, wenn der Flug nicht geht
Berlin – Der Flug wird gestrichen oder ist stark verspätet: Den Beginn eines Urlaubs können solche Erlebnisse ziemlich vermiesen. Doch häufig steht den Kunden zumindest eine finanzielle Entschädigung zu - sofern die Airline denn bezahlt.
Diese Rechte haben Verbraucher:
Wie viel Geld bekomme ich zurück?
Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht dem Passagier nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Je nach Flugdistanz sind das 250 Euro (bis 1500 Kilometer Flugstrecke), 400 Euro (1500 bis 3500 Kilometer) oder 600 Euro (mehr als 3500 Kilometer).
Dies gilt unter zwei Bedingungen: Die Flugstreichung oder Verspätung darf nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand wie zum Beispiel eine Flughafensperrung zurückgehen. Ein technisches Problem mit dem Flugzeug oder Störungen im Betriebsablauf gelten nicht also solche außergewöhnlichen Umstände. Bei Streiks ist die Situation allerdings nicht so eindeutig. Der Europäische Gerichtshof entschied zwar, dass im Fall des wilden Streiks bei Tuifly die Fluggesellschaft nicht von der Erstattungspflicht befreit war (Az.: C-195/17). Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht einfach auf andere Streiks übertragen.
Nicht zahlen muss die Airline außerdem, wenn sie Annullierungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Dann kann der Kunde zwar vom Vertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück - eine Entschädigung gibt es aber nicht.
Was muss die Fluggesellschaft für mich tun?
Eine Airline ist verpflichtet, für die Passagiere eine alternative Beförderung zum Zielort zu organisieren oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen nicht für die Verspätungen und Ausfälle verantwortlich ist. Die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden außerdem betreuen und verpflegen. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Hotelübernachtung übernehmen.
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Was gilt bei Pauschalreisen?
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, die Rechte des Urlaubers sind hier umfassender. Weitreichende Flugzeitänderungen können eine Reise verkürzen oder beeinträchtigen - möglich ist dann auch eine nachträgliche Minderung des Reisepreises. Fällt eine Pauschalreise wegen eines ausgefallenen Fluges kurzfristig ins Wasser, können Urlauber zudem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern - wenn keine Alternative gefunden werden kann. (dpa/tmn)