AboAbonnieren

Fragen und AntwortenThomas-Cook-Pleite – was Reisende jetzt tun müssen

Lesezeit 3 Minuten
Reisende-passieren-einen-Schalter-von-Thomas-Cook-und-Condor

Passagiere gehen neben einem großen Werbeschild von Thomas Cook am Flughafen von Palma de Mallorca.

Oberursel/Hannover – Die Pleite des britischen Reiseunternehmens Thomas Cook schlägt hohe Wellen: Auch bei den deutschen Töchtern sind die Folgen zu spüren. Reisen mit Abreisedatum 23. und 24. September könnten nicht mehr durchgeführt werden, erklärte die Thomas Cook GmbH mit Sitz in Oberursel am Montag. Zudem werden den Angaben zufolge zum jetzigen Zeitpunkt keine Reisen mehr verkauft.

Derzeit will das Tochterunternehmen letzte Optionen ausloten. „Sollten diese scheitern, sehen wir uns gezwungen, für die Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH und möglicherweise auch weiterer Gesellschaften Insolvenzantrag zu stellen“, heißt es auf der Homepage.

Derzeit sind 140.000 Touristen mit deutschen Reiseveranstaltern von Thomas Cook im Urlaub. Zudem seien „für Reisen mit Abreisen heute und morgen rund 21.000 Gäste gebucht“, teilte die Thomas Cook GmbH auf Nachfrage mit.

Wichtige Fragen und Antworten:

Was bedeutet die Situation für Reisende?

Wer mit dem insolventen Reiseveranstalter in den Urlaub gestartet ist, muss jetzt möglicherweise seine Koffer packen - und zwar auch, wenn der Urlaub noch einige Tage dauern sollte. „Die Reise ist jetzt eigentlich vorbei“, erklärte Reiserechtler Paul Degott aus Hannover auf Anfrage.

Der Grund: „In dem Moment, in dem der Hotelier kein Geld mehr von dem Leistungserbringer, also Thomas Cook, bekommt, wird er auch die Leute nicht mehr beherbergen und verpflegen wollen.“ In jedem Fall sollten Betroffene jetzt klären, wie es für sie weitergeht.

An wen sollten sich Betroffene wenden?

Wer im Urlaub ist, sollte sich erst einmal an seine Reiseleitung wenden. „Die gibt es ja immer noch“, sagt Degott. „Da gibt es vielleicht schon Vorgaben, wie man die Reise jetzt zu Ende bringt.“ Nicht ratsam sei es, auf eigene Faust eine Ersatzunterkunft oder einen Rückflug zu buchen. Möglicherweise bekomme man diese Kosten nicht erstattet.

Im Falle einer Insolvenz auch der deutschen Töchter, greife zunächst die Insolvenzversicherung. Diese sei dann für die weiteren Schritte der Ansprechpartner. „Jeder, der eine Reise bucht, bekommt eine Reisebestätigung“, erklärte Degott. „Auf der Reisebestätigung ist ein Sicherungsschein, der gesetzlich vorgeschrieben ist und auf dem Sicherungsschein steht die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters.“

Was ist, wenn mein Urlaub erst in ein paar Tagen startet?

Auch hier gilt: Erstmal auf den Veranstalter zugehen, entweder direkt oder über das Reisebüro, in dem gebucht wurde. Betroffene sollten konkret fragen, ob die Reise wie geplant stattfinden könne oder es eventuell eine Erstattung der Reisekosten gebe. „Eigentlich ist hier der Veranstalter derjenige, der erklären muss, weil er hat Geld genommen, er hat Verpflichtungen übernommen und die kann er jetzt nicht mehr erfüllen“, sagte Degott. Der Veranstalter müsse sich kümmern.

Gibt es Anspruch auf Schadenersatz?

Das ist unter Experten umstritten. Urlaubern, die ihre Reise am heutigen Montag oder am Dienstag nicht antreten können, steht Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, erklärte Reiserechtlerin Sabine Fischer-Volk aus Berlin.

Nach Ansicht von Paul Degott gibt es aber nicht automatisch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. „Ich glaube, das ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.“ Entstandene Zusatzkosten könnten allerdings seiner Ansicht nach möglicherweise bei der zuständigen Insolvenzversicherung geltend gemacht werden. (dpa/tmn)