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11.11.Darf ich heute und generell am Arbeitsplatz Alkohol trinken?

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Alkohol am Arbeitsplatz ist rechtlich nur bedingt erlaubt.

Köln/Berlin – 11.11., draußen feiern die Jecken den Auftakt der Karnevalssession und man selbst sitzt im Büro. Da muss doch mindestens ein Kölsch mit den Kolleginnen und Kollegen möglich sein. Schließlich gibt es Unternehmen, in denen das Gläschen Wein am Nachmittag den kreativen Endspurt einläutet. Aber wie sieht es arbeitsrechtlich aus? Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Alkohol trinken?

An sich ja. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski verweist aber auf eine Arbeitsschutzvorschrift der Deutschen Gesellschaftlichen Unfallversicherung (DGUV). Darin heißt es: Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Strenge Alkohol-Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen

Wie Markowski erklärt, handelt sich dabei um ein „relatives Alkoholverbot“. Es betreffe zudem nicht nur den Alkoholkonsum im Betrieb. „Vielmehr wird der Arbeitnehmer auch sein privates

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Verhalten so ausrichten müssen, dass es der Vorschrift entspricht.“ Zum Beispiel, indem er nicht betrunken zur Arbeit kommt. Strikte Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen: „Für Busfahrer, ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass sie keinen Alkohol während der Arbeit trinken dürfen“, so Markowski. Hier besteht zudem die Vorschrift, mit null Promille zum Dienst anzutreten.

Absolutes Verbot nur eingeschränkt möglich

Der Arbeitgeber hat prinzipiell auch die Möglichkeit, den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz komplett zu verbieten. Das geht aber nicht in jedem Fall. Vielmehr müssen Interessen gegeneinander abgewogen werden: Die des Arbeitgebers an der ungestörten und risikofreien Führung des Betriebs gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers, die auch die Befugnis zum maßvollen Alkoholgenuss einschließt.

Sicherheit geht vor

Ein absolutes Alkoholverbot ist abseits davon nach herrschender Meinung nur dann möglich, wenn Abstinenz zur Erfüllung der Arbeitspflicht oder zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Arbeitsbereich notwendig ist, so Markowski. Da, wo es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, ist für ein solches Verbot auch grundsätzlich die Zustimmung der Gremien erforderlich. (dpa)