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Alkohol am SteuerWie viel darf man trinken, ohne dass es rechtliche Konsequenzen gibt?

Lesezeit 2 Minuten
Frau im Auto wird bei einer Verkehrskontrolle gestoppt.

Wird bei einer Kontrolle Alkohol nachgewiesen, droht mindestens ein Bußgeld, oft auch ein Fahrverbot.

Fahren mit bis zu 0,5 Promille gilt als Ordnungswidrigkeit. Die Höhe der Strafe hängt aber nicht nur vom Alkoholgehalt ab.

Zunächst zum einfachen Teil der Antwort: Im Straßenverkehrsgesetz ist eindeutig festgelegt, dass das Autofahren mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut beziehungsweise mit 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr in der Atemluft eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wird man also im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und weist bei einem Atem-Alkoholtest oder einer Blutprobenentnahme einen entsprechenden Wert auf, droht ein Bußgeld und in der Regel auch ein Fahrverbot.

Laura Neumann

Laura Neumann ist als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf tätig und dort für erwachsene Intensivtäter und Umfangsverfahren zuständig. Sie ist sie stellvertretende Pressesprecherin der...

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Im Strafrecht kommt es allerdings nicht allein auf den Alkoholgehalt im Blut oder in der Atemluft an. Vielmehr macht sich derjenige wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, der ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Konkrete Promillegrenzen nennt das Gesetz nicht. Vielmehr muss das Gericht die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers anhand einer Gesamtbewertung sämtlicher Umstände feststellen.

Schon 0,3 Promille können Fahruntüchtigkeit bedeuten

Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt eine Fahruntüchtigkeit bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille in Betracht, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen, der Autofahrer also zum Beispiel Schlangenlinien fährt oder an riskanten Stellen leichtsinnig überholt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird dann aber unwiderleglich Fahruntüchtigkeit angenommen. Man spricht hier auch von „absoluter“ Fahruntüchtigkeit.

Hintergrund für diese Grenzziehung sind medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in der Alkoholforschung und ein entsprechendes Gutachten des Bundesgesundheitsamts, wonach ein Autofahrer bei mehr als 1,0 Promille Alkohol im Blut auch bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit nicht mehr in der Lage sei, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Mit der Erhöhung des Grenzwerts um 0,1 Promille ist eine Art Sicherheitszuschlag berücksichtigt. Ist eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr zu bejahen, droht dem Fahrer die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wer infolge des Alkoholkonsums – wenn auch nur beinahe – einen Verkehrsunfall verursacht, kann wegen Gefährdung des Straßenverkehrs sogar noch härter bestraft werden. Zudem kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängen.

Regeln gelten auch für E-Scooter

Diese Grundsätze gelten übrigens nicht nur für das Führen von Autos und Motorrädern, sondern auch für die mittlerweile weit verbreiteten E-Scooter. Für Radfahrer hingegen hat die Rechtsprechung die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille gesetzt. Es birgt also stets ein gewisses Risiko, sich nach „ein, zwei Gläschen“ noch hinters Steuer zu setzen oder auf einen E-Scooter zu steigen. Denn auch unabhängig davon, ob die „Ordnungswidrigkeiten-Grenze“ von 0,5 Promille erreicht ist, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen, wenn Alkoholkonsum die Fahrweise beeinflusst.