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Für Facebook und InstagramFotografieren im Freibad – ist das überhaupt erlaubt?

Lesezeit 3 Minuten
Freibad Foto Selfie

Viele wissen es nicht, doch in Freibädern verbietet meistens die Hausordnung Fotografieren und Filmen.

Köln – Viele Schnappschüsse und Videoschnipsel entstehen in erster Linie, um sie in den Sozialen Medien zu teilen. Dabei verlieren die Hobby-Fotografen oft den Blick dafür, wo Fotografieren in Ordnung ist und welche Fotos sie ohne Probleme ins Netz stellen dürfen.

Häufig werden Aufnahmen im öffentlichen Raum gemacht – ohne Rücksicht darauf, wer sonst noch zu sehen ist. Verschwitzte Sportler landen auf dem Fitness-Selfie. Auf dem Schnappschuss aus dem Park toben fremde Kinder im Hintergrund. Und auch im Schwimmbad ist man nicht mehr davor sicher, sich auf Aufnahmen wildfremder Menschen zu verewigen. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Darf im Freibad eigentlich fotografiert oder gefilmt werden?

Es gibt zwar keine bundesweit einheitliche Regelung dazu. Doch in den meisten Fällen ist das Fotografieren und Filmen schon in der Hausordnung des Freibads verboten. Außerdem gilt auch hier das Recht am eigenen Bild: Fotos dürfen nicht geteilt werden, wenn nicht alle abgebildeten Personen sich einverstanden gezeigt haben, fotografiert zu werden.

„Gerade bei Fotos in Badebekleidung können auch die Persönlichkeitsrechte verletzt werden“, erklärt Rechtsanwalt Johannes Gräbig von der Kölner Kanzlei Höcker. „Wenn man eine Person in einer Umkleidekabine fotografiert oder filmt, kann das sogar mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.“

Was ist denn mit Selfies – die stören doch niemanden oder?

Die Vermutung liegt zwar nahe, dass Fotos unproblematisch sind, die nur den Fotografierenden selbst zeigen. Doch auch Selfies sind im Freibad tabu, wenn die Hausordnung das Fotografieren und Filmen generell verbietet. Wer sich in Badekleidung nicht übermäßig wohl fühlt, der wird sich allein von dem Umstand gestört fühlen, dass in der Nähe fotografiert wird. Mit gutem Grund: „Oft wird man gar nicht verhindern können, dass im Hintergrund andere Personen zu sehen sind“, erklärt Gräbig.

Was können Badbetreiber tun, um das Verbot im Badbetrieb durchzusetzen?

Weil viele Besucher gar nicht böswillig gegen die Vorschriften verstoßen, sondern sie schlicht nicht kennen, kommen sie zunächst mit einer Verwarnung davon. Danach sieht die Sache jedoch anders aus: „Der Badbetreiber kann die Person auffordern, das Smartphone freiwillig abzugeben – oder das Bad zu verlassen“, so Gräbig. Das Smartphone einfach einzukassieren sei jedoch nicht erlaubt.

„Bei Folgeverstößen können die Badbetreiber die Person auch sofort aus dem Bad verweisen“, sagt Gräbig. Und sogar ein längeres Hausverbot sei möglich. Dasselbe gelte für schwere Verstöße, etwa wenn Aufnahmen in der Umkleidekabine gemacht wurden.

Und wenn ich trotzdem unfreiwillig fotografiert wurde?

Wenn Besucher den Verdacht haben, dass sie aller Vorschriften zum Trotz ungewollt auf einem Foto zu sehen sind, sollten sie sich an den Bademeister wenden, rät Rechtsanwalt Gräbig. Denn der übe das Hausrecht aus: Er kann den Hobby-Paparazzo auffordern, alle betroffenen Bilder sofort zu löschen, sollte sich der Verdacht bestätigen – auch von Social-Media-Kanälen. Falls die Person sich weigert, soll der Bademeister ihren Namen und ihre Adresse feststellen, erklärt Gräbig. „So kann man später mit einem Anwalt die Löschung verlangen.“

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Was kann ich tun, wenn ich online Aufnahmen von mir aus dem Freibad entdecke?

Ins Buch vertieft, im Gespräch oder beim Schwimmen: Nicht immer bekommt man mit, wenn man im Freibad fotografiert wird und kann direkt etwas tun. Entdeckt man später Aufnahmen von sich aus dem Freibad im Internet, etwa auf Facebook oder Instagram, kann man aber ebenfalls dagegen vorgehen. Ist nicht eindeutig, ob man absichtlich oder nur zufällig auf den Aufnahmen gelandet ist, kann man die Person zunächst selbst darauf aufmerksam machen und sie bitten, die Bilder aus dem Netz zu nehmen und zu löschen.

Weigert die Person sich oder hat sie die Aufnahmen gezielt gemacht, sollte man sich Hilfe von einem Rechtsanwalt holen. „Der Anwalt kann die Person, die die Fotos veröffentlicht hat, und auch Facebook zur Löschung der Fotos auffordern“, erklärt Gräbig. Die Person muss dann die Anwaltskosten tragen. „Handelt es sich um Nacktfotos aus der Umkleidekabine, ist sogar eine Entschädigungszahlung von über 5000 Euro möglich“, so Gräbig.