Düsseldorfer TabelleDarum bekommen viele Trennungskinder ab Januar weniger Unterhalt
Zum 1. Januar tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft: Sie regelt, wie viel Unterhalt Trennungskindern zusteht, abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Auf den ersten Blick wirkt es zwar, als würden die Unterhaltsansprüche 2018 steigen. Denn die Bedarfssätze für alle Einkommensgruppen sind gestiegen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilt. Gleichzeitig wurden allerdings erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen angehoben.
Vielen Kindern wird weniger Geld zustehen
Beispielsweise bekommen den Mindestunterhalt, also den niedrigsten Unterhalt, ab 2018 Kinder von Unterhaltszahlern mit einem Nettoeinkommen bis 1900 Euro – statt wie bislang bis 1500 Euro. Es werden also mehr Kinder nur den niedrigsten Betrag erhalten.
Unter dem Strich führt die Anhebung der Einkommensgruppen dazu, dass vielen Kindern künftig weniger Geld zustehen wird. Ein paar Rechenbeispiele: Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil etwa 1800 Euro, musste er für sein 3-jähriges Kind bislang 360 Euro zahlen, nun jedoch nur noch 348 Euro. Verdient er 5000 Euro, musste er für den Dreijährigen bislang 548 Euro Unterhalt zahlen, ab 2018 nur noch 529 Euro.
Nur bei geringen Einkommen steigt der Unterhalt
Tatsächlich Anspruch auf mehr Geld haben nur die Kinder, die nach der alten Tabelle von 2017 den Mindestunterhalt bezogen haben, also Kinder von Unterhaltszahlern mit einem Nettoeinkommen bis 1500 Euro.
Die höchste Einkommensgruppe liegt nun bei einem Einkommen von bis zu 5500 Euro – bislang war bei 5101 Euro Schluss. Liegt das Einkommen des Elternteils über dieser Grenze, wird der Unterhalt nach Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert.
Das könnte Sie auch interessieren:
Auch das Kindergeld steigt 2018
Der in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Unterhaltsbedarf ist übrigens nicht der Betrag, den der Elternteil tatsächlich zahlen muss. Ihm steht außerdem die Hälfte des monatlichen Kindergeldes zu, das wird also zunächst vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Das Kindergeld erhöht sich 2018 ebenfalls, um jeweils 2 Euro. Für das erste und zweite Kind beträgt es nun 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro. Außerdem gilt für den Unterhaltszahler ein Selbstbehalt: Er liegt bei 1080 Euro, wenn er erwerbstätig ist und bei 880 Euro, wenn er nicht erwerbstätig ist. (dmn)