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Frist verpasstWas passiert, wenn ich die Steuererklärung nicht abgegeben habe?

Lesezeit 4 Minuten
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Mist, die Steuererklärung. Den Papierkram schieben viele gern vor sich her. Bis die Erinnerung vom Finanzamt kommt. Eigentlich muss die Steuererklärung Ende Mai abgegeben sein, sonst droht ein Verspätungszuschlag.

Für die meisten Bundesländer endete mit dem 31. Mai die Frist zur Abgabe der Steuererklärung. In Nordrhein-Westfalen gibt es sogar eine verlängerte Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung: Wer sich bis Ende Mai beim Online-Portal Elster angemeldet hat, hat noch bis Ende Juli Zeit. Die Fristen gelten allerdings nur für diejenigen Steuerzahler, die dazu verpflichtet sind, die Erklärung abzugeben.

Wer sie freiwillig abgibt, hat dafür bis zu vier Jahre Zeit. Das bedeutet: Sie können bis zum 31. Dezember 2017 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 nachreichen.

Was passiert, wenn man die Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgibt?

Bis zu 10 Prozent der Steuersumme (höchstens aber 25.000 Euro), die ein einzelner Steuerpflichtiger nachzahlen muss oder erstattet bekommt, kann das Finanzamt als Verspätungszuschlag verlangen. Entschieden wird im Einzelfall, nämlich durch den jeweils zuständigen Finanzbeamten.

Der Sachbearbeiter prüft nach eigenem Ermessen, ob ein Steuerpflichtiger den Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht. Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag ausfällt, erhalten Betroffene gemeinsam mit ihrem Steuerbescheid per Post.

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Nachreichen – geht das?

„Bürgerinnen und Bürger, die die Anmeldefrist verpasst haben, sollten die Abgabe der Steuererklärung schnellstmöglich nachholen“, rät Lars Fiethen vom Finanzministerium NRW. Er empfiehlt, das Finanzamt auf das verspätete Einreichen der Steuererklärung und die Gründe dafür hinzuweisen. „Nur so können nachvollziehbare Gründe für die verspätete Abgabe in die Entscheidung einfließen“.

Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen

Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, muss sie erst bis Ende Dezember in diesem Jahr abgeben.

Vorsicht, Steuerschätzung

Wird erst gar keine Steuererklärung abgegeben, droht eine Steuer-Schätzung. Und eine solche Schätzung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Abgabe einer Steuererklärung.

Krankheit schützt vor Zuschlag nicht

Unfall, Krankheit, Reha – wer aus gesundheitlichen Gründen seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend begründen. Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank gewesen zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil klargestellt (FG Köln vom 30.5.2012, Az.: 7 K 3652/11). Bei langen und schweren Krankheiten oder unvorhersehbaren Ereignissen kann im begründeten Einzelfall durchaus aber eine Fristverlängerung beantragt werden.

Letztendlich ist es immer am besten, sich mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, so kann die Situation am besten gelöst werden.

Wer muss unbedingt eine Steuererklärung machen?

Steuererklärung

Hurra, endlich fertig mit der Steuererklärung! Auch eine freiwillige Abgabe kann sich lohnen, den häufig bekommen Steuerpflichtige dann Geld vom Fiskus zurück.

Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler müssen eigentlich immer ran. Angestellte müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben. Wer seine Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt offenlegen muss, regelt der Paragraf 46 des Einkommensteuergesetzes. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Mehrere Chefs

Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr mehrere Arbeitgeber hatten und deren Lohn nicht pauschal versteuert wurde, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Verheiratete

Auch Ehepaare können zur Abgabe verpflichtet sein. Etwa, wenn mindestens ein Partner berufstätig ist und die Steuerklasse V hat, oder wenn beide Partner das Faktorverfahren mit Klasse IV gewählt haben. Ein weiterer Grund: „Ein Ehepartner beantragt die Einzelveranlagung“, sagt Michael Beumer von der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest.

Zusatzzahlungen

Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Gehalt Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. Die Grenze gilt genauso für Arbeitslosengeld oder steuerfreie Auslandseinkünfte, Elterngeld oder Krankengeld.

Plus zum Gehalt

Wer Nebeneinkünfte hat, etwa aus Mieten oder aus selbstständigen Tätigkeiten hat, muss sie ab einem Betrag von über 410 Euro ebenfalls beim Finanzamt angeben.

Ruheständler

Seit 2005 gilt eine neue Besteuerung der Renten. Die Folge: Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Als grobe Richtlinie gilt zwar: Je später man in Rente geht, umso höher wird der steuerpflichtige Anteil, erklärt Klocke. Aber Bestandsrentner müssen auch aufgepasst: Mit jeder Rentenerhöhung kann man in die Rentenpflicht reinrutschen.

Ob sie Unterlagen beim Finanzamt einreichen müssen, hängt auch von der Höhe der Bruttorente ab. Meist ist eine Abgabe nötig, wenn man mehr als 1500 Euro pro Monat Rente bekommt und bisher keine Steuererklärung abgegeben hat.

Kapitaleinkünfte

Wer 2016 noch keine Abgeltungs- oder Kirchensteuer für seine Kapitaleinkünfte gezahlt hat, muss die Zinsen und Gewinne in diesem Jahr in seiner Steuererklärung angeben. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sparer im vergangenen Jahr bei ihrer Bank einen sogenannten Sperrvermerk beantragt haben“, erklärt Nöll. Denn dann hat die Bank in der Regel die Steuern an das Finanzamt noch nicht weitergeleitet. Somit müssen Sparer sie unter Umständen nachzahlen.

Minus

Verpflichtet zu einer Steuererklärung sind auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich selbstständig sind, wenn das Finanzamt im Vorjahr einen Verlust festgestellt hat. Also beispielsweise, wenn sie mehr Ausgaben als Einnahmen hatten – entweder weil das Geschäft nicht gut läuft oder weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit hohe Anfangskosten hatten.

(mit gs/dpa)