Von der Bar nach HauseKönnen auch betrunkene Fußgänger den Führerschein verlieren?
Hamburg/Köln – Egal ob nach einem Kneipenbesuch mit Kollegen oder dem Junggesellenabschied mit Freunden – wer keinen Ärger mit der Polizei bekommen möchte, sollte lieber nicht zu tief ins Glas schauen.
Denn auch, wer zu Fuß nach Hause geht, muss noch aufmerksam am Straßenverkehr teilnehmen können.
Verursachen Fußgänger einen Verkehrsunfall, müssen auch sie rechtliche Konsequenzen befürchten.
Keine Promille-Regel bei Fußgängern
Es gebe zwar keine Promille-Regeln wie bei betrunkenen Autofahrern oder Radlern, erklärt Julia Fohmann vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Wenn ein Gericht feststelle, dass man zu Fuß im betrunkenen Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe, hafte dieser jedoch möglicherweise dennoch – zumindest zum Teil. Auch Fußgänger sollten sich daher genau überlegen, wie viel Alkoholisches sie zu sich nehmen.
Wer alkoholisiert zu Fuß unterwegs ist, kann also rechtlich gesehen keine Verkehrsstraftat begehen. Trotzdem droht bei entsprechendem Fehlverhalten die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU), die einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann. Sollte eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch festgestellt werden, lässt das auf psychische Instabilität schließen und das hat schlussendlich zur Folge, dass die Person als nicht geeignet zum Führen eines Fahrzeuges eingestuft wird.
Entzug der Fahrerlaubnis auch bei Fußgängern möglich
So geschehen beim Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 L 823/12): In dem Fall hatte die Polizei einen mit 3,0 Promille stark alkoholisierten Mann in Gewahrsam genommen, nachdem er auf einem Fest randaliert hatte. Die Fahrerlaubnis entzog ihm die zuständige Behörde, nachdem sich der Betroffene weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als Begründung hieß es: Ein Fußgänger, der regelmäßig zu tief ins Glas schaue, würde nach übermäßigem Alkoholkonsum unter Umständen auch versuchen, Auto zu fahren.
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Volltrunken nach Hause zu laufen sei immer eine schlechte Idee, findet Julia Fohmann vom DVR. „Im schlimmsten Fall geht das sowohl für die, die zu Fuß gehen, als auch für andere Verkehrsteilnehmende tödlich aus“.
Promillegrenzen für Autofahrer
Das gilt für Autofahrer ohnehin. Wer mit 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) oder mehr in einen Unfall verwickelt ist,, hat sich rechtswidrig verhalten und muss befürchten, dass im weiteren Verfahren die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen wird. Hat man unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, ist der Führerschein sogar für mindestens zwölf Monate weg.
Ab 0,5 Promille BAK wird ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verhängt – auch ohne auffälliges Verhalten oder Unfall. Außerdem ist ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen und es werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Wer mit mindestens 1,1 Promille BAK am Steuer angetroffen wird, gilt als absolut fahrunsicher und verliert den Führerschein für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, eventuell sogar bis zu fünf Jahren. Eine solche Alkoholfahrt wird dann als Straftat, gewertet, die mit drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet werden kann.
Führerschein weg – auch als Radfahrer
Radfahrer gelten ab einem Wert von 1,6 Promille BAK als absolut fahrunsicher. Neben einer Geldstrafe drohe die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg, so Fohmann. Außerdem werde bei Radlern bereits ab 1,6 Promille im Blut die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet. Je nach Ergebnis spricht die Straßenverkehrsbehörde ein unbefristetes Radfahrverbot aus – oder entzieht die Fahrerlaubnis. (dpa/dmn)