Balkon, Garten, ParkWo und wann darf gegrillt werden?
Köln – Sonnenschein, zwitschernde Vögel – der Sommer lockt nach draußen. Das freut vor allem Grillfans, die ihre Köstlichkeiten am liebsten auf dem Holzkohlegrill brutzeln. Aber darf überhaupt überall gegrillt werden? Welche Regeln gibt es für das Grillen?
Ein Überblick.
Grillen auf Balkon oder Terrasse
Mieter dürfen auf ihrem Balkon oder der Terrasse grundsätzlich grillen, erklärt Hans Jörg Depel vom Kölner Mietverein. Nachbarn müssen das akzeptieren. Es gibt eine Ausnahme: „Mittlerweile steht ein Grillverbot häufig im Mietvertrag“, sagt der Experte. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung, urteilte das Landgericht Essen (Az. 10 S 438/01). Doch auch wenn Grillen erlaubt ist, müssen die Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.
Ist die Rauchentwicklung zu stark oder zieht der Rauch direkt in die Wohnung des Nachbarn, sei in jedem Fall eine Grenze überschritten. Der Mietexperte hat einen grundlegenden Tipp: „Wir empfehlen auf einen Elektrogrill umzusteigen, da ist die Rauchentwicklung viel geringer.“ Wie oft Mieter den Grill anwerfen dürfen, lasse sich allerdings nicht verallgemeinern, dazu gibt es ganz verschiedene Urteile, erklärt Depel.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg darf 20 bis 25 Mal im Jahr für zwei Stunden gegrillt werden – bis 21 Uhr (Az. 3C 14/07). Das Landgericht Stuttgart hingegen findet, dass sechs Stunden pro Jahr auf der Terrasse hinnehmbar sind (Az. 10 T 359/96).
Das Amtsgericht Bonn entschied, dass von April bis September maximal einmal pro Monat auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse gegrillt werden darf, wenn man denn den Nachbarn 48 Stunden vorher Bescheid gibt (Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Hamburg hat sogar verboten, mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon zu grillen (Az. 40 C 229/72).
Grillen im Garten oder Hof
„Ein Recht aufs Grillen gibt es auch auf dem eigenen Grundstück nicht“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Wer in einem Haus mit Garten oder Hof lebt, sollte auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Auch wenn hier kein Mietvertrag das Grillen verbieten kann. Trotzdem darf dort nicht täglich bis tief in die Nacht gebrutzelt werden – Grillfans „müssen sich an die Nachtruhe halten“, weiß Walentowski. Das zeigt zum Beispiel ein Urteil des Landgericht Aachen: zweimal im Monat darf zwischen 17 und 22.30 Uhr im hintersten Teil des Gartens gegrillt werden.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte die Höchstgrenze auf viermal jährlich bis Mitternacht (Az. 13 U 53/02). Das Bayerische Oberste Landgericht traf eine noch härtere Entscheidung: Es legte fest, dass maximal fünfmal im Jahr Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten erlaubt ist, wenn der Abstand zu den klagenden Nachbarn mindestens 25 Meter beträgt.
Grillen in öffentlichen Parks
Wer den Ärger mit den Nachbarn vermeiden will oder keinen Balkon hat, den zieht es in die Parks – doch auch auf öffentlichen Grünflächen ist es nicht überall erlaubt. Die Vorschriften können von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Übergreifend gilt: „Grillen darf man überall dort, wo die Erlaubnis sichtbar ist, etwa durch ein Hinweisschild“, sagt der Experte von anwaltauskunft.de. Grillt man im Park außerhalb der ausgewiesenen Plätze, kann ein Bußgeld fällig werden
In den meisten Berliner Parks darf zum Beispiel nicht gegrillt werden. Grillfreunde sollten deshalb ausgewiesene Bereiche nutzen. Auch in Hamburg und Köln hat die Stadt eine Übersicht mit geeigneten Plätzen zusammengestellt. In Naturschutzgebieten darf generell nicht über offenem Feuer gebraten werden. Rechtsanwalt Swen Walentowski erinnert: „Außerdem gilt länder- und kommunenübergreifend: Wenn alles aufgegessen ist, muss der gesamte Müll inklusive Kohlereste mitgenommen und entsorgt werden.“Auch hier drohe sonst ein Bußgeld.
Grillen im Wald
„Grillen im Wald, wie auch sonst offene Feuer, sind im Wald grundsätzlich verboten“, erklärt Jens Düring, Sprecher des Bundes Deutscher Forstleute (BDF). Wer frei grillen will, muss für ein Lagerfeuer mindestens 100 Meter Abstand zum Wald haben.
„Es gibt an einzelnen Orten im Wald, an besonderen Rastplätzen, Wanderhütten oder eingerichtete Grillplätze“, sagt Düring. Wer diese nutzen will, muss aber den Eigentümer fragen. „Außerdem braucht man eine Genehmigung vom Forstamt.“ Bei einer erhöhten Waldbrandgefahr ist auch das nicht mehr möglich (ab Waldbrandstufe III). „Unsere Grillkultur muss nicht zwingend bis in den letzten Winkel der Natur“, sagt der BDF-Sprecher.
Tipps für sicheres Grillen vom Deutschen Feuerwehrverband
- Achten Sie darauf, dass der Grill einen sicheren Stand hat. Bauen Sie keine Behelfskonstruktionen.
- Gießen Sie niemals Spiritus oder andere brennbare Flüssigkeiten in die Glut! Die dabei entstehende Stichflamme führt zu gefährlichen Verbrennungen.
- Bei Verbrennungen gilt: Kühlen Sie Brandwunden kleineren Ausmaßes maximal zehn Minuten lang mit Wasser (kein Eis, kein eiskaltes Wasser). Rufen Sie bei größeren Verletzungen sofort Hilfe über den Notruf 112!