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Ende Januar ist Fristende Was passiert, wenn ich die Grundsteuererklärung bis 31. nicht abgebe?

Lesezeit 3 Minuten
Ein Spielzeughaus und die Nachbildung von Euro-Geldscheinen liegen auf einem Abgabenbescheid für die Entrichtung der Grundsteuer.

Noch ist es nicht zu spät, aber bis zum 31. Januar muss die Grundsteuerklärung abgegeben sein.

Noch immer fehlt etwa die Hälfte der Grundsteuererklärungen. Finanztip hat nun nachgefragt, was auf säumige Eigentümer zukommt.

Es bleiben nur noch wenige Tage. Bis zum 31. Januar müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz die neue Grundsteuererklärung abgeben. Doch viele der 36 Millionen Steuerpflichtigen scheinen die Abgabe weiterhin aufzuschieben. Nur etwa die Hälfte der Meldungen sind bisher bei den Finanzämtern eingegangen. Das Ratgeberportal Finanztip hat bei allen 16 Finanzämtern nachgefragt, womit säumige Eigentümerinnen und Eigentümer rechnen müssen.

Verspätungszuschläge und Zwangsgelder kommen auf die meisten wohl erstmal nicht zu – zumindest nicht im ersten Schritt. 14 Bundesländer wollen säumigen Eigentümerinnen und Eigentümern zunächst ein Erinnerungsschreiben schicken.

NRW: Wann Verspätungszuschläge kommen, ist noch nicht klar

Eigentümervertreter hatten zuvor gewarnt, säumige Eigentümerinnen und Eigentümer müssten mit einem Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat und einem Zwangsgeld von 25.000 Euro rechnen. Doch das wird laut Abfrage von Finanztip wohl noch nicht passieren. „Es wird an die Einsicht appelliert und maßvolles Verhalten der Finanzämter erwähnt“, sagte am Freitag Steuerexperte Jörg Leine von Finanztip.de.

In Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sollen die Steuerpflichtigen mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert werden. In diesen Bundesländern sei nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten, wie Finanztip erklärte.

Auch Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wollen laut Finanztip zunächst Erinnerungsschreiben schicken; danach könnten nach Angaben der jeweiligen Finanzbehörden Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden.

In Bayern können die Finanzämter laut der Abfrage in begründeten Einzelfällen – und nur auf Antrag – Fristverlängerungen gewähren. Verspätungszuschläge und andere Maßnahmen seien möglich, es werde aber die Dauer der Abgabefrist und das neue Verfahren zur Grundsteuer berücksichtigt.

Steuerexperte: Grundsteuerklärung „so schnell wie möglich“ abgeben

Hamburg hat den Angaben zufolge noch nicht entschieden, wie nach dem 31. Januar verfahren wird. Ein Verspätungszuschlag kann laut Finanztip festgesetzt werden. Ein Zwangsgeld werde in jedem Fall aber erst in einem Schreiben angekündigt.

Steuerexperte Leine riet dennoch, die Grundsteuererklärung „so schnell wie möglich“ abzugeben. „Denn irgendwann wird das Finanzamt zum letzten Mittel greifen, wenn die Grundsteuererklärung immer noch nicht abgegeben wurde.“ Und das sei die Schätzung des Grundsteuerwerts, der die Höhe der Grundsteuer entscheidend bestimmt.

„Eine Schätzung des Finanzamts ist bisher noch nie vorteilhaft für Steuerzahler gewesen. Hier bedeutet sie mehr Grundsteuer als nötig und das für viele Jahre“, warnte Leine. Der Experte betonte: „Die Grundsteuererklärung ist bei weitem nicht so komplex wie die normale Steuererklärung.“ Sie lasse sich „recht einfach“ und kostenlos auf dem Steuerportal Elster erledigen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Grundsteuererklärung

Finanztip bietet eine Ausfüllhilfe an. Sie erklärt etwa, wo Klippen bei einer Eigentumswohnung liegen und wie die Wohnfläche nicht unnötig hoch angeben wird. Auch beim „Kölner Stadt-Anzeiger“ finden Sie ausführliche Ratgeber zum Thema: Wir erklären Schritt für Schritt, wie die Abgabe mit Elster funktioniert, aber auch, wie Eigentümerinnen und Eigentümer ohne Elster ihre Grundsteuerklärung abgeben können.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das aktuelle Bewertungssystem 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt werden.

Die bisherige Berechnung basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten – im Westen stammen sie von 1964, im Osten von 1935. Bei der Reform der Grundsteuer soll der Grundsatz erhalten bleiben, dass sich die Bewertung am Wert einer Immobilie orientiert. Laut Bundesfinanzministerium werden einige Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Für die Gesamtheit der Steuerzahler soll die Reform demnach aufkommensneutral ausgestaltet werden – der Staat soll also seine Einnahmen damit nicht steigern. (fho mit afp)