AboAbonnieren

In Vertrag oder RechnungBei diesen Fehlern wird die Gaspreis-Erhöhung unwirksam

Lesezeit 5 Minuten
Neuer Inhalt (1)

Ankündigungsschreiben der Energieanbieter sind nicht immer rechtskonform – und dann unwirksam. 

Köln – Bei einigen ist sie bereits ins Haus geflattert, anderen steht sie noch bevor: die Preiserhöhung von Strom und Gas. Aber machtlos schlucken müssen Verbraucherinnen und Verbraucher diese Kröte nicht unbedingt. Denn es gibt Fälle, in denen Preiserhöhungen nicht rechtens sind – und Strom und Gas weiter zum alten Preis bezogen werden können, wenn Betroffene sich wehren. Ein Energierechts-Experte erklärt, wann eine Preiserhöhung unwirksam ist und wie man dann dagegen vorgehen kann.

Zunächst muss unterschieden werden: zwischen der Erhöhung des Preises und der Erhöhung des Abschlags. Zweiteres, also das Anheben der monatlichen Abgaben an den Anbieter, ist laut Verbraucherzentrale NRW unterjährig nur möglich, wenn der Anbieter den Preis für Gas oder Strom erhöht und sich dabei an die Spielregeln gehalten hat. Denn um den Preis nach oben zu schrauben, müssen die Energieversorger einige Bedingungen erfüllen. Sonst sind die neuen Preise unwirksam und Verbraucherinnen und Verbraucher können die Belieferung zu alten Preisen fordern.

Die Verbraucherzentrale NRW hat in den vergangenen Monaten bereits Energieanbieter aufgrund unzulässiger Preiserhöhungen abgemahnt. Vor allem die Discounter unter den Anbietern seien auffällig, sagt Holger Schneidewindt, Energierechts-Experte der Verbraucherzentrale NRW. Zwei Faktoren müssen die Energieversorger einhalten. „Preiserhöhungen müssen in dem Moment möglich sein. Und sie müssen richtig gemacht sein.“ Heißt: Es gibt keine wirksame Klausel im Vertrag, die eine Garantie auf den aktuellen Preis gibt. Und es müssen einige Formalitäten stimmen. Worauf genau müssen Verbraucher also achten?

Preisgarantie

Steht eine Preisgarantie im Vertrag, kann diese nicht einfach übergangen werden. Wer diese Garantie freiwillig gibt – und aus Sicht der Energieversorger ist sie das ja –, der muss sich auch daran halten. Allerdings: Aktuell gebe es öfter nur eine eingeschränkte Preisgarantie, sagt Holger Schneidewindt. Diese entfällt dann beispielsweise in bestimmten Fällen oder ist auf einen Zeitraum befristet. Konkrete Bestimmungen lassen sich im Vertrag finden. Gerade Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer eingeschränkten Preisgarantie sollten bei einer Preiserhöhung auf die Begründung des Anbieters schauen.

Begründung

Diese ist verpflichtender Bestandteil einer korrekt durchgeführten Preiserhöhung. Der Strom- oder Gasanbieter muss seinen Kundinnen und Kunden gegenüber offenlegen, warum er seine Preise erhöht. Ist die Begründung nicht ausreichend oder widerspricht sie den in einer gültigen Preisgarantie genannten Bedingungen, ist die Preiserhöhung nicht rechtens. Ganz einfach festzustellen ist das nicht immer, da die Anbieter diese Bedingung natürlich kennen und versuchen, ihre Rechtfertigung für die Preiserhöhung möglichst geschickt zu formulieren.

Ankündigung

Eindeutig ist hingegen diese Bedingung: Eine Preiserhöhung muss im Voraus angekündigt werden und kann nicht von heute auf morgen greifen. In der Grundversorgung muss dies sechs Wochen im Voraus geschehen. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen die Preise dann auch wirklich erhöht werden. Hat man einen Sondertarif mit dem Anbieter abgeschlossen, ist die Frist über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. „In der Regel sind das vier Wochen“, sagt Schneidewindt, verweist aber darauf, dass es in Einzelfällen eine andere Frist geben kann.

Transparenz

Ein Schreiben, das über eine Preiserhöhung informiert, muss auch deutlich als solches erkennbar sein. Getarnt als Werbeschreiben, ist es nicht rechtens. Der Anbieter müsse „transparent darstellen, dass es um eine Preiserhöhung geht und nicht um irgendetwas anderes“, betont Holger Schneidewindt. Und auch der neue Preis muss gut erkennbar genannt werden. Versteckt er sich auf der dritten Seite eines vierseitigen Texts oder in einer unübersichtlichen Tabelle, ist diese Bedingung nicht erfüllt.

Hinweis auf Sonderkündigungsrecht

Erhöht ein Anbieter seine Preise, steht Kundinnen und Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Und auf dieses muss der Anbieter in seinem Schreiben zur Preiserhöhung auch explizit hinweisen. Das Recht bringt Verbraucherinnen und Verbrauchern zwar nur etwas, wenn sie einen günstigeren Anbieter finden, das ist aktuell schwierig. Ohne neuen Vertrag fallen sie in die Grundversorgung. Trotzdem müssen Anbieter das Sonderkündigungsrecht bei der Ankündigung einer Preiserhöhung explizit erwähnen, sonst ist diese nicht rechtens. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ohne Erwähnung den Anspruch, sich zu alten Preisen beliefern zu lassen.

Wie sollte ich vorgehen, wenn mein Anbieter für Strom oder Gas eine Preiserhöhung ankündigt?

Holger Schneidewindt rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dazu, immer zu prüfen, ob eine Preiserhöhung auch wirksam ist. Flattert ein entsprechendes Schreiben des Energieversorgers ins Haus, solle man „nicht sofort den Kopf in den Sand stecken, sondern ein bisschen Zeit investieren und prüfen, ob das alles in Ordnung ist. Dafür geht es um zu viel Geld.“ Wer diese Zeit nicht habe oder das Schreiben nicht verstehe, könne sich an die Verbraucherzentralen und ihre Beratungsstellen wenden. Denn: „Wenn eine der Bedingungen fehlt, ist die gesamte Preiserhöhung unwirksam.“

Wie widerspreche ich einer unwirksamen Preiserhöhung?

Hat sich aufseiten des Anbieters ein Fehler eingeschlichen oder ist der neue Preis nicht rechtens, „widerspricht man der Preiserhöhung und fordert die Weiterbelieferung zu den ursprünglichen Preisen“, erklärt Holger Schneidewindt. Das funktioniert schriftlich.

Wie gut stehen meine Chancen, dass ich mit dem alten Strom- oder Gaspreis über den Winter komme?

Ist dem Anbieter bei der Preiserhöhung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen korrigieren und erneut eine Ankündigung an seine Kundinnen und Kunden verschicken. Damit beginnt auch die Ankündigungsfrist wieder von vorne. „Eine rückwirkende Heilung gibt es da nicht“, sagt Schneidewindt. Betroffene können in einem solchen Fall also immerhin ein paar Wochen Strom oder Gas weiter zum alten Preis beziehen.

Anders sieht das aus, wenn eine Preiserhöhung gegen eine im Vertrag zugesicherte Preisgarantie verstößt. „Dann kommt es auf den Vertrag an: Wie lange ist die Preisgarantie noch gültig? Wenn sie abgelaufen ist, dürfen die Versorger den Preis erhöhen“, erklärt Schneidewindt. Ist die Preisgarantie allerdings noch länger gültig und durch keine anderen Formalitäten eingeschränkt, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem alten Preis über den Winter kommen. Doch auch, wenn man sich erfolgreich gegen eine Preiserhöhung gewehrt hat: Über kurz oder lang wird niemand an den höheren Kosten für Strom und Gas vorbeikommen.