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Kläger kommt schlecht aus GarageUrteil: Schmale Straße rechtfertigt kein Parkverbot

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Gerade in engen Straßen können parkende Autos durchaus zum Hindernis werden.

Leipzig – Anwohner haben keinen generellen Anspruch auf die Errichtung eines Parkverbotes in einer engen Straße. Das urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Es hatte zugleich darüber zu entscheiden, ob der vage Begriff der „schmalen Straße“ in der Straßenverkehrsordnung überhaupt verfassungskonform ist. Letzteres bejahten die Richter.

Davon hat der Kläger im konkreten Fall jedoch nichts. Der Mann aus Karlsruhe verlangte ein Parkverbot gegenüber seiner Garage. Grund: Die Straße sei so schmal, dass er nicht risikolos aus seiner Ausfahrt komme. Damit kam er nicht durch.

Bis zu drei Mal rangieren ist zumutbar

Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter wiesen die Revision des Mannes zurück. Es seien in diesem Fall durchaus bis zu drei Rangiervorgänge zumutbar, hieß es in der Urteilsbegründung.

„Bei der Ausfahrt ist es schon wiederholt zu Schäden an Autos gekommen“, sagte der 59-Jährige am Rande des Verfahrens am Donnerstag. Bei einer Ortsbesichtigung hatten die Vorinstanzen festgestellt, dass die Straße 5,50 Meter breit ist. Wenn ein Auto gegenüber der Ausfahrt parkt, verblieben noch 4,75 Meter, inklusive Gehweg.

Auf „schmalen Fahrbahnen” unzulässig

Die Gerichte hatten auch Fahrversuche vorgenommen. Dabei waren bis zu drei Rangiervorgänge nötig, um aus der Einfahrt zu kommen. Der 59-Jährige Karlsruher berief sich auf die Straßenverkehrsordnung (Paragraf 12, Absatz 3, Nummer 3). Diese besagt, dass auf „schmalen Fahrbahnen“ das Parken gegenüber Ausfahrten unzulässig ist.

Der Mann war schon mit seiner Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim gescheitert. Der VGH hatte die Vorschrift jedoch als verfassungswidrig und nichtig betrachtet, da der Begriff der „schmalen Fahrbahn“ nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge.

Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren aber nicht. Der Begriff sei zwar nicht sehr konkret, aber durchaus verfassungskonform. Laut Vorschrift ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde, heißt es in der Begründung der Bundesrichter. „Das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall.“ (dpa)