Shoppen mit GirocardKonto nicht gedeckt – kann ich trotzdem mit Karte zahlen?
Viele, die auf Shoppingtour gehen, nutzen das bargeldlose Einkaufen. Das funktioniert auch mit Giro-Karte (früher EC-Karte) und einer Unterschrift. In diesem Fall sollten Käufer jedoch sicherstellen, dass genügend Geld auf ihrem Konto ist.
Wer an der Kasse die Rechnung mit Karte und Unterschrift begleicht, hat den Einkauf noch nicht bezahlt. Erst mit dem erfolgreichen Einzug des Betrags vom Konto ist die Zahlung abgeschlossen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Kann der Betrag mehrmals nicht eingezogen werden, drohen Mahngebühren. Nicht passieren kann das Kunden, die mit Karte und Geheimzahl (PIN) zahlen: Dabei wird die Kontodeckung direkt bei der Zahlung geprüft.
Bank kann Einlösen der Lastschrift verweigern
Ist der Dispo-Kredit des Kunden voll ausgeschöpft, kann die Bank das Einlösen der Lastschrift verweigern. Der Händler bleibt in diesem Fall auf einer offenen Forderung sitzen. Die Unternehmen starten daher meist einen zweiten Versuch, das Geld einzuziehen. Gelingt dies, muss der Kunde nur die Gebühren übernehmen, die die Bank dem Händler für die Rückgabe der ersten Lastschrift in Rechnung gestellt hat. Einige Händler verlangen darüber hinaus allerdings Bearbeitungsgebühren.
Schlägt der zweite Einzugsversuch fehl, kann es nach Angaben der Verbraucherschützer teuer werden. Bereits die Anforderung der Adresse von der Bank für die Zustellung der Mahnung kann Händler mehr als 20 Euro kosten. Die werden an den säumigen Zahler genauso weitergereicht wie etwa Mahngebühren und Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros. Kunden sollten daher beim Einkauf darauf achten, dass ihr Konto gedeckt ist.
Banken dürfen Gebühren verlangen
Auch Banken dürfen Gebühren verlangen, wenn sie Kunden über eine nicht ausgeführte Lastschrift informieren. Erlaubt ist das aber nur, wenn das Konto zum Zeitpunkt nicht gedeckt ist. Seit dem 9. Juli 2012 haben sich wegen der Einführung der europäischen SEPA-Basislastschrift laut Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig die Geschäftsbedingungen geändert. SEPA steht für die englische Abkürzung für den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area).
Kunden erlauben künftig nicht mehr nur ihrem Vertragspartner, sich das ihm zustehende Geld vom ihrem Konto zu holen. Sie erteilen auch ihrer Bank vorab die Weisung, die Lastschrift einzulösen, so die Verbraucherschützer. Mit dieser Änderung werde begründet, dass Kreditinstitute mit ihren Kunden ein Entgelt über eine berechtigte Ablehnung von Zahlungsaufträgen vereinbaren können.
Erlaubt sei eine Gebühr aber nur, wenn das Konto zu dem Zeitpunkt, an dem die Lastschrift ausgeführt werden sollte, tatsächlich nicht gedeckt sei, erklärt die Verbraucherzentrale. Dabei müsse auch der Dispokredit berücksichtigt werden. Die Gebühr müsse angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Kreditinstitutes ausgerichtet sein. Die Regelung gelte außerdem nur für autorisierte Lastschriften. (dpa)