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RechtsfrageVertrag per Internet kündigen – wie das geht und worauf man achten sollte

Lesezeit 3 Minuten
Ein Mann unterschreibt auf einem digitalen Tablet, mit einem Stift und kontrolliert sein Smartphone.

Das Gesetz für einen online Kündigungsbutton ist klar, es hapert allerdings an der Umsetzung der Anbieter.

Kann ein Vertrag auch per Internet gekündigt werden? Rechtsanwalt Thomas Bradler erklärt, worauf zu achten ist und nennt Tricks der Anbieter.

Verträge über das Internet abzuschließen, ist für viele Verbraucherinnen und Verbraucher heute Alltagsgeschäft. Ob Handytarif, Streamingdienst, Strom- oder Gaslieferung, auch Laufzeitverträge, mit einer Erstlaufzeit von bis zu zwei Jahren, sind mit wenigen Klicks gemacht. Wenn es aber um die Kündigung geht, verlassen viele den digitalen Pfad wieder und greifen zum herkömmlichen Brief. Kostenpunkt allein für das Porto per Einschreiben: bei der Post derzeit mindestens 3,20 Euro.

Dieses Geld lässt sich in den meisten Fällen sparen, indem auch die Kündigung per Internet ausgesprochen wird. Diese ist – Miet- und Arbeitsverträge ausgenommen – ebenso zulässig und wirksam wie per Brief. Wichtig ist nur, dass man ihren rechtzeitigen Zugang beweisen kann.

Bei Kündigungen per Mail ist das schwierig, wenn man keine Bestätigung des Anbieters erhalten hat. Und da viele Unternehmen gegenüber abwanderungswilligen Kundinnen und Kunden mit Rückmeldungen geizen, hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2022 reagiert. Seitdem gilt: Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet ermöglicht, einen Laufzeitvertrag abzuschließen, der muss auch sicherstellen, dass auf der Webseite eine Kündigungserklärung abgegeben werden kann. Eine Ausnahme gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Einen Vertrag im Internet beenden: Kündigungsbutton muss gut lesbar sein

Praktisch umzusetzen ist dies über eine Schaltfläche auf der Internetseite, den sogenannten Kündigungsbutton. Dieser muss gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein Klick auf die Schaltfläche muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucherinnen und Verbraucher die erforderlichen Angaben zu seiner Person, zum Vertrag sowie, soweit nötig, zum Kündigungsgrund machen kann.

Über eine weitere Schaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder ähnlich wird die Kündigungserklärung wirksam übermittelt. Und das Beste: Der Anbieter muss den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet wird, sofort elektronisch (in der Regel per E-Mail) bestätigen. Probieren Sie es aus, denn sicherer und günstiger geht es nicht. Es muss sich dabei nicht einmal um einen Vertrag handeln, der genau so auch online abschließbar ist.

Vertrag kündigen: Nachlässigkeit der Anbieter

Den Anbietern ist der Button natürlich ein Dorn im Auge, weshalb sie die Umsetzung eher halbherzig angehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Juni 2023 etwa 3000 Internetseiten untersucht und nur in 42 Prozent der Fälle eine korrekte Umsetzung feststellen können. Der Button muss auf den Internetseiten laut Gesetz zwar „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“, wird von den Anbietern aber oft versteckt. Tipp: Scrollen Sie nach unten und suchen Sie dort, wo Sie auch das Impressum vermuten.

Die Nachlässigkeit der Anbieter überrascht insbesondere, wenn man sich die Konsequenzen ansieht, die das Gesetz bei unzureichender Umsetzung des Kündigungsbuttons vorsieht: Demnach können Kunden ihre Verträge, für die ein Kündigungsbutton vorhanden sein müsste, jederzeit fristlos kündigen. Ein Blick auf die Internetseite des Anbieters kann sich also lohnen, wenn Sie mit einem Vertrag unzufrieden sind, dessen Laufzeit noch lange nicht abgelaufen ist.


Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Hollmann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln) und Rechtsanwalt Thomas Bradler. Er leitet bei der Verbraucherzentrale NRW den Bereich Markt und Recht. In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@dumont.de