GerichtsurteilWer wegen Corona in Kurzarbeit war, hat weniger Urlaubsanspruch
Düsseldorf – Seit mehr als einem Jahr hält die Corona-Pandemie den Alltag der Menschen weltweit im Griff. Ihr Verlauf wird nicht nur anhand der täglichen Infektionszahlen erkennbar – auch die Kurzarbeits-Statistik der Agentur für Arbeit macht deutlich, wann es Firmen und Unternehmen wirtschaftlich schlechter ging, wann Arbeitnehmer weniger oder womöglich gar nicht mehr arbeiten konnten. Im vergangenen Dezember waren allein etwa 2,4 Millionen Menschen in Deutschland in Kurzarbeit. Wie aber wirkt sich dies auf sonstige Regelungen des Arbeitsverhältnisses aus – und vor allem auf den Urlaubsanspruch?
Kurzarbeit ist Interesse des Arbeitgebers
Klarheit schafft jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Geklagt hatte eine Teilzeit-Beschäftigte, die wegen pandemiebedingter Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht arbeiten konnte. Dennoch bestand sie auf ihren vollen Urlaubsanspruch, mit dem Argument: Kurzarbeit erfolge schließlich nicht auf den Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitsgebers. Und sei darüber hinaus keine Freizeit. Beispielsweise, weil der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig beenden kann, sodass die freie Zeit von den Arbeitnehmern nicht verplant werden kann. Argumente, die vor dem Gericht jedoch nicht zum Erfolg führten.
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Laut dem Bundesurlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub in Folge der Tätigkeit – jährlich sind das pro Arbeitnehmer mindestens 24 Tage. Und genau dies war auch die Entscheidungsgrundlage des Gerichts: Weil ein Erholungsurlaub eben genau das bezwecke, nämlich Erholung, stehe der Arbeitnehmerin dies auch nur in verkürztem Umfang zu. Die Tätigkeit, von der sie sich erholen müsste, fiel weg. Die Kurzarbeit mindert also nicht nur die Arbeits-, sondern auch die Urlaubszeit. Konkret: Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null, also kompletter Einstellung der Arbeit, um ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Entscheidung des Arbeitsgerichts steht noch aus
Wie die FAZ berichtet, könnte diese Entscheidung jedoch vor allem von Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) noch auf Widerstand treffen. Denn dem Bundesurlaubsgesetz lasse sich nicht entnehmen, dass eine Kürzung des Urlaubs aufgrund von Kurzarbeit zulässig sein soll. Im Widerspruch dazu kann sich der Europäische Gerichtshof je nach Fall gar eine mögliche Kürzung des Urlaubs auf null vorstellen, eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber steht noch aus. (mit dpa)