MietwohnungDarf der Vermieter die Miete erhöhen, wenn mein Partner bei mir einzieht?
Frankfurt/Main – Fast alle Paare stellen sich früher oder später die Frage: Ziehst du zu mir oder ich zu dir? Auch wenn die Antwort möglicherweise rasch gefunden ist, ganz so schnell geht es dann doch nicht. Denn für den Einzug muss der Vermieter grünes Licht geben.
Einzug des Partners ist rechtlich eine Untervermietung
Die Aufnahme des Partners in die Mietwohnung ist rechtlich erst einmal eine Untervermietung. „Wenn der Mieter untervermietet, ohne das Okay des Vermieters einzuholen, wäre dies eine Vertragsverletzung“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main. Eine solche Vertragsverletzung kann im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigt. „Eine fristlose Kündigung setzt aber voraus, dass der Vermieter zuvor vergeblich eine Abmahnung ausgesprochen hat“, stellt Janßen klar.
Außerdem: Den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner darf ein Mieter im Prinzip auch ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen. „Den Vermieter über den Zuzug informieren sollte man aber dennoch“, sagt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.
Antworten auf wichtige Fragen:
Kann der Vermieter den Einzug des Lebensgefährten ablehnen?
In aller Regel kann er das nicht. Wenn der derzeitige Mieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen den Einzug des Lebensgefährten sprechen, muss er zustimmen. „Die finanzielle Situation oder die Herkunft des Partners dürfen bei der Bewertung keine Rolle spielen“, betont Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin.
In Einzelfällen kann der Vermieter aber auch Nein sagen.
Die Gründe können personen- oder sachbezogen sein, etwa wenn beim Einzug des Partners negative Auswirkungen für die Hausgemeinschaft zu erwarten sind. Der Vermieter darf seine Zustimmung auch verweigern, wenn durch die Aufnahme des Partners die Wohnung überbelegt ist. „Eine Schädigung der Mietsache muss nicht zwangsweise drohen“, sagt Wagner. „Es genügt, dass eine übermäßige Abnutzung eintreten kann.“
Darf die Miete angehoben werden?
Ja, das ist möglich. Grundlage hierfür ist Paragraf 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). „Dabei handelt es sich dann nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsanpassung aufgrund des erweiterten Mietgebrauchs“, erläutert Wagner. Es können sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten erhöht werden.
Was gilt für die Mietkaution?
Laut Gesetz darf die Mietkaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen – „ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten“, wie Janßen betont. Ist diesbezüglich etwas zum Nachteil des Mieters vereinbart, dann ist das unwirksam.
Das könnte Sie auch interessieren:
Muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden?
„Nein, der Abschluss eines neuen Mietvertrags ist nicht erforderlich“, sagt Silvia Jörg. Nur wenn der Lebensgefährte auch als Mietpartei aufgenommen werden soll, muss unter Umständen ein neuer Mietvertrag geschlossen oder der alte Mietvertrag geändert werden.
Welche Vorteile hat ein neuer Mietvertrag?
Vorteil der Aufnahme des Partners in den Mietvertrag ist, dass dieser zur Mietvertragspartei wird – mit allen Rechten und Pflichten. Ohne die Aufnahme in den Vertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Partner keinerlei Vertragsverhältnis. Konkret heißt das: Kündigt der ursprüngliche Mieter die Wohnung, muss der Partner ebenfalls ausziehen. Läuft der Mietvertrag auch mit dem Namen des Partners, kann er in der Wohnung bleiben, wenn der andere auszieht.
Welche Nachteile kann das haben?
Sind beide Partner Mieter, kann der Mietvertrag nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Das kann problematisch werden, wenn ein Partner ausziehen oder die Wohnung aufgeben will und der andere gegen die Kündigung ist. „Der auszugswillige Partner kann zwar ausziehen, er bleibt aber weiterhin Mieter und damit Schuldner der Miete“, stellt Jörg klar.Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Fällt der in der Wohnung verbleibende Partner mit den Mietzahlungen aus, kann der Vermieter den ausgezogenen Mieter zu Mietzahlungen heranziehen, obwohl dieser die Wohnung nicht mehr nutzt. (dpa/tmn)