WeihnachtseinkäufeDarf ich im Büro Geschenke online shoppen?
Köln – Im Stress kurz vor Weihnachten kaufen manche Menschen während der Arbeit schnell im Internet Geschenke ein. Weihnachtseinkäufe vom Arbeitsplatz aus sind keine Seltenheit.
Jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland (19,7 Prozent) gab in einer Umfrage zu, Geschenke auch während der Arbeitszeit zu kaufen. 6,4 Prozent erledigen sogar ihre gesamten Weihnachtseinkäufe bei der Arbeit, ergab die repräsentative Befragung des Online-Marktforschungsinstituts Promio.net.
Doch ist privates Shopping während der Arbeitszeit überhaupt erlaubt?
Was passiert, wenn der Chef mich dabei erwischt?
Vorsicht: Wenn der Vorgesetzte das mitbekommt, könnte eine Abmahnung folgen, warnt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Zwar sei es heute grundsätzlich erlaubt, dass man das Internet am Arbeitsplatz zumindest kurz auch privat nutzen kann. Der Arbeitgeber kann das aber verbieten. Dann kann der Weihnachtseinkauf am Arbeitsplatz abgemahnt werden.
Wer mehrere Stunden lang auf der Suche nach Präsenten im Internet surft, riskiert sogar die Kündigung.
Was ist, wenn ich aber ausdrücklich auch privat surfen darf?
Anders liegt der Fall, wenn die Privatnutzung des Internets nicht verboten ist. Übertreiben sollte man das Online-Shopping aber auch dann nicht: „Wenige Minuten Shopping sind kein nennenswerter Verstoß gegen den Arbeitsvertrag“, sagt Meier. Wer länger einkauft, kann aber trotz erlaubter Privatnutzung eine Abmahnung bekommen. Auch der Lohn könne, je nach Dauer des Online-Einkaufstrips, gekürzt werden.
Bei uns gibt es keine eindeutige Regelung, ob ich den Arbeitsrechner auch privat nutzen darf – was jetzt?
Wer sich unsicher ist, ob er auch privat surfen darf, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. An die Weisung des Chefs sollte man sich aber dann auch halten.
Und was passiert, wenn ich vom eigenen Smartphone aus Geschenke einkaufe?
Hier kann der Chef schwer nachvollziehen, wann und wie Sie privat surfen oder online shoppen. Trotzdem sollte man das Handy nur in Ausnahmefällen bemühen. Denn auch durch das Shopping am Smartphone verletzt ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
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Wer stundenlang am Smartphone hängt, begeht einen Arbeitszeitbetrug. Das kann die Kündigung zur Folge haben. Grundsätzlich gilt immer: „Die Arbeitszeit ist zum Arbeiten da. Dafür wird man bezahlt“, erklärt Michael Henn, Vizepräsident des Verbandes Deutscher Anwälte. (sar mit dpa)