Recht im Restaurant„Der Letzte zahlt die Zeche“ – stimmt das eigentlich?
Schlechtes Essen, mieser Service, lange Wartezeiten – wie verhalten sich Kunden am besten, wenn Ärger mit dem Gastwirt droht? Experten geben Tipps für einen stressfreien Restaurant-Besuch.
Wenn Freunde oder Bekannte ihre Rechnung nicht gezahlt haben
„Der Letzte zahlt die Zeche“ lautet ein altes Sprichwort. Aber ist das wirklich so? Muss ich als letzter Gast alle offenen Schulden meiner Mittrinkenden begleichen? Nein. „Der letzte Gast muss nur die Speisen und Getränke bezahlen, die er tatsächlich bestellt und konsumiert hat”, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH in einer Mitteilung des Unternehmens. Wenn vorher ein anderer Gast vergessen habe, seinen Wein oder sein Wasser zu bezahlen, bleibe der Wirt auf den Kosten sitzen. „Bei der Bestellung schließt der Wirt mit jedem einzelnen Gast einen eigenen Bewirtungsvertrag. Deshalb kann er auch nur von diesem die Bezahlung verlangen.” Dies gelte zumindest dann, wenn jeder für sich bestellt habe.
Wenn die Rechnung nicht kommt
Das Essen war gut, der letzte Espresso ist getrunken und die Rechnung bestellt – aber dann passiert gar nichts mehr. Man wartet und wartet und wartet, aber der Kellner bringt die Rechnung nicht. Darf man in solchen Fällen einfach gehen, ohne zu bezahlen? Es ist auf jeden Fall nicht ratsam. „Leider gibt es keine festen Regeln für die Wartezeit, allerdings sehen viele Juristen eine Dauer von 30 Minuten als zumutbar an”, sagt Rassat. „Anschließend einfach das Lokal zu verlassen, ist aber keine gute Idee. Denn dann setzt sich der Gast dem Verdacht aus, von Anfang an einen Abgang ohne Bezahlung geplant zu haben – und das wäre ein strafbarer Betrug”, warnt Rassat. Bringe die Bedienung auch nach mehreren Aufforderungen und längerer Zeit keine Rechnung, dürfe der Gast sich auf den Heimweg machen, so Rassat. Allerdings müsse er zuvor Namen und Anschrift hinterlassen, damit ihm der Gastwirt die Rechnung zuschicken kann.
Wenn der Tisch nicht reserviert wurde
Ob es die Weihnachtsfeier mit den Kollegen oder das Geburtstagsessen mit der Familie trifft: Wenn man mit versammelter Gesellschaft im Restaurant steht und der reservierte Tisch schon belegt ist, dann ist der Ärger groß.
„Habe ich eine feste Tischreservierung abgegeben und das Restaurant kann diese Reservierung nicht umsetzen, habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz. Ich muss aber auch einen tatsächlichen Schaden erlitten haben“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Föhr, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz aus der Bonner Anwaltskanzlei Dr. Franken, Grillo, Steinweg. Dies können unnütze Anfahrtskosten sein oder bei festen Veranstaltungen wie einer Geburtstagsfeier die höheren Kosten, die in einem anderen Restaurant anfallen.
Umgekehrt kann übrigens auch der Gastwirt Schadenersatz fordern, wenn der Gast kurzfristig von der Reservierung zurücktritt: „Der Wirt muss in diesem Fall nachweisen, dass er den reservierten Tisch einem anderen Gast hätte geben können, dies aber auf Grund der bestehenden Reservierung nicht gemacht hat. Je kurzfristiger die Stornierung, desto eher hat der Gastwirt also die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu erheben.“
Wenn die Qualität des Essens nicht stimmt
Wenn die Qualität des Essens nicht stimmt
Die Kartoffeln sind nur lauwarm, die Suppe versalzen oder das Steak viel zu blutig. Schlecht gekochtes Essen bringt viele Restaurantbesucher gleich zum Kochen. Einfach aufstehen und gehen ist hier jedoch nicht die beste Lösung, denn der Gastwirt muss zumindest eine zweite Chance bekommen, wie Rechtsanwalt Andreas Föhr erklärt: „Zunächst muss man dem Gastwirt die Möglichkeit geben, das Gericht nachzubessern. Wenn dieser das Gericht nicht verbessern will oder es einfach nicht gelingt – zum Beispiel weil die Suppe beim zweiten Anlauf immer noch viel zu salzig ist – kann der Gast das Essen stehen lassen und die Bezahlung verweigern oder die Speise verzehren und den Preis mindern.“
Wichtig hierbei ist, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, der objektiv benannt werden kann. „Wenn das Essen dem Gast einfach nicht schmeckt, ist das kein Grund für einen Preisnachlass.“
Wenn das Essen einfach nicht kommt
Der Magen knurrt, das Essen ist schon lange geordert – doch die gut gefüllten Teller gehen alle an die Nachbartische: Darf man trotz aufgegebener Bestellung nach einer bestimmten Wartezeit nun einfach aufstehen und gehen? Diese Frage ist laut Rechtsanwalt Andreas Föhr nicht pauschal zu beantworten: „Es kommt darauf an, wo ich mich befinde. Je gehobener die Klasse des Restaurants, desto länger muss ich warten. Im Schnellimbiss sollten 20 bis 25 Minuten ausreichen, bei einem 5-Gänge-Menu im 4-Sterne-Restaurant ist eine Wartezeit von einer Stunde noch nicht zu lange.“
Berücksichtigt werden müsse dabei natürlich auch, ob man alleine am einem Tisch sitze oder zu mehreren Personen. „Lediglich bei Getränken lässt sich eine Frist von 20 Minuten als allgemein ausreichend ansehen. Danach kann man aufstehen und das Restaurant verlassen. Voraussetzung ist aber immer, dass man mehrfach erinnert hat.“
Wenn der Wirt nur Bargeld akzeptiert
Das Essen hat geschmeckt, die Rechnung stimmt. Ein fast perfekter Restaurant-Besuch – würde der Kellner auch die EC-Karten-Zahlung akzeptieren! „Bietet ein Restaurant die Möglichkeit an, mit Karte zu zahlen, dann ist dies genau das – nämlich ein Angebot“, erklärt Rechtsanwalt Föhr. „Ein Restaurant ist weder zu diesem Angebot verpflichtet noch ist es verpflichtet, mich darauf hinzuweisen, dass eben keine Kartenzahlung möglich ist. Bei den auf einer Speisekarte angegebenen Preisen handelt es sich ohne weitere Hinweise immer um bar zu entrichtende Preise.“
Wenn man Magen-Darm-Beschwerden bekommt
Vielleicht lag es am Tatar, das nicht mehr ganz frisch war oder doch am ungekühlten Mayo-Dressing? Wer nach dem Restaurantbesuch mit Magen-Darm-Beschwerden flachliegt, hat schnell die Gaststätte unter Verdacht.
„Behauptet ein Gast, sich eine Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen zugezogen zu haben, kann dies dann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Er muss allerdings klar beweisen, dass der Gastwirt verantwortlich ist für die Lebensmittelvergiftung. Dazu reicht es nicht, dass kurz nach der Einnahme von Speisen in einem Restaurant ein Arzt eine Lebensmittelinfektion festgestellt hat.“
Wenn der Wirt keine Haftung für die Garderobe übernimmt
Hier gilt es, zwei verschiedene Varianten zu unterscheiden: „Wenn das Lokal über eine zentrale Garderobe verfügt, bei der die Gäste beispielsweise wie im Theater schon am Eingang ihren Mantel abgeben und womöglich noch einen kleinen Obulus dafür bezahlen, entsteht rechtlich gesehen ein Verwahrungsvertrag”, erläutert Michaela Rassat. In diesem Fall hafte der Wirt für die abgegebene Bekleidung, weil der Gast keine Möglichkeit hat, selbst ein Auge auf seinen Mantel zu haben. Auch mit dem Schild „Für Garderobe keine Haftung” könne sich der Wirt dann nicht aus der Verantwortung stehlen. Die Haftung umfasse neben den Kleidungsstücken selbst auch deren Inhalt, wie Geldbeutel oder Schlüssel. Anders sehe es bei einer Garderobe aus, die der Gast während seines Aufenthalts immer im Blick hat: „Hier ist es Sache des Gastes, auf sein Eigentum zu achten – und der Gastwirt haftet nicht", so die Juristin. (gs)
Das könnte Sie auch interessieren: