Wer unerlaubt Bilder öffentlich verbreitet, muss mit Sanktionen rechnen das gilt auch für Kinder und Jugendliche, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Martin Huff.
RechtsfrageWas Schülern droht, die Bilder von Lehrern ins Netz stellen
Mein minderjähriger Sohn hat Bilder eines Lehrers ins Netz gestellt und hat dafür einen Verweis erhalten – zu Recht?
Zunächst: Das Recht am eigenen Bild ist ein Kern unseres Persönlichkeitsrechts, das sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes ergibt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Demzufolge muss niemand es hinnehmen, dass Bilder von ihm ohne seine Zustimmung verwendet und insbesondere im Internet oder in sozialen Medien verbreitet werden. Schon gar nicht dürfen solche Bilder gewerblich, etwa für Werbezwecke, genutzt werden.
Das Recht am eigenen Bild ist daher rechtlich besonders geschützt. Wer unerlaubt Bilder öffentlich verbreitet, muss zum einen mit einem Strafverfahren rechnen, zum anderen damit, dass er auch zivilrechtlich auf Unterlassung und Löschung verklagt wird, was teuer werden kann. Ausnahmen gelten hier nur bei „Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“, wie es im Kunsturhebergesetz (Paragraf 23) heißt. Wer sich also zum Beispiel als politisch tätige oder anderweitig prominente Person in der Öffentlichkeit bewegt, der kann Bilder davon nicht verhindern.
Behörden gehen immer intensiver gegen Gaffer-Bilder vor
Im privaten Umfeld aber dürfte dies selten der Fall sein. Gilt die erwähnte Ausnahme nicht, dann ist der Strafrahmen für die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern nach Paragraf 33 des Kunsturhebergesetzes bis zu ein Jahr Freiheitsentzug. Seit einiger Zeit gibt es zusätzlich im Paragrafen 201a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren, wenn zum Beispiel ein Bild unerlaubt in einem besonders geschützten Bereich (Wohnung, Garten etc.) angefertigt wird oder wenn die Hilflosigkeit einer Person zur Schau wird (etwa Bilder eines oder einer Verletzten). Immer wieder gibt es solche (Gaffer-)Bilder, gegen die die Ermittlungsbehörden zu Recht immer intensiver vorgehen.
Hinzu kommt der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch, verbunden meist mit einem Anspruch auf Schadensersatz, der von immer mehr Betroffenen geltend gemacht wird. So mussten Arbeitgeber schon Schadenersatz zahlen, weil ausgeschiedene Mitarbeiter trotz Aufforderung zur Löschung ihrer Fotos immer noch auf der Firmen-Webseite zu sehen waren oder im Betrieb unerlaubte Videoaufnahmen angefertigt wurden. Auch Veranstalter von Partys mussten schon zahlen, weil sie Bilder ohne ausdrückliche Zustimmung veröffentlichten.
Schon Minderjährige müssen lernen, die Persönlichkeitsrechte zu achten
Diese Regelungen machen auch vor Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren als Akteuren nicht halt. Schon Minderjährige müssen lernen, die Persönlichkeitsrechte zu achten. Dies zu erläutern, ist eine wichtige Aufgabe von Eltern und Lehrern. Wer über 14 Jahre alt ist, trägt auch schon eine eigene strafrechtliche Verantwortung nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes. In zivilrechtlichen Fragen kann die Haftung ebenfalls spätestens mit 14 beginnen, denn in diesem Alter sollte es den Betreffenden eigentlich klar sein, dass man Bilder nicht unerlaubt verbreitet.
Diese ausführliche Übersicht ist wichtig für die Antwort auf Ihre konkrete Frage: Über die dargestellten Ansprüche hinaus kann die Schule im Fall Ihres Sohnes eigene Sanktionen verhängen, etwa einen Verweis oder andere Maßnahmen, weil die unzulässige Veröffentlichung eines Fotos im schulischen Kontext geschehen ist. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Schulgesetzen. Was das bedeutet, mussten auch ein Berliner Schüler und seine Eltern erfahren. Weil der Achtklässler heimlich Bilder von einem Lehrer anfertigte und versandt hatte, wurde ihm ein Verweis erteilt. Der Versuch der Eltern, dies gerichtlich zu verhindern, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 21.7.2023 – 3 K 211/22). Das Gericht sah die disziplinarischen Maßnahmen – auch mit einem Eintrag im Zeugnis als verhältnismäßig an.
Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule und hier insbesondere des Unterrichts diene. Es ist im Grunde erstaunlich, dass die Eltern überhaupt geklagt hatten. Ein Kavaliersdelikt war die Veröffentlichung der Lehrer-Fotos nämlich nicht, und dies hätte der Sohn wissen können. Mit dem bloßen schulischen Verweis ist er sogar noch glimpflich davon gekommen.
Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de