AboAbonnieren

Weihnachtsgeschenk für Arbeitnehmer Resturlaub könnte bald nicht mehr verfallen

Lesezeit 3 Minuten
Eine Frau steht mit Rollkoffer am Strand.

Arbeitgeber winken Erleichterungen bei der Urlaubsplanung.

Wer es versäumt, rechtzeitig seinen Urlaub zu nehmen, musste bisher auf seine freien Tage verzichten. Der Europäische Gerichtshof hat dem widersprochen. Am 20. Dezember wird nun ein finales Urteil erwartet.

Kurz vor Weihnachten winken gute Nachrichten für Angestellte: Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern könnte schon bald nicht mehr verfallen. Wie unter anderem die „Tagesschau“ berichtet, wird am 20. Dezember ein abschließendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dazu erwartet.

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Arbeitnehmern den Rücken gestärkt. Der EuGH mahnte die Arbeitgeber, dass sie Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, dass der Urlaub verfallen könnte. Andernfalls bleibe der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen, teilten die Richter in Luxemburg bereits im September mit.

Arbeitgeber in der Pflicht

Hintergrund des Urteils sind drei Fälle aus Deutschland. In einem Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass die Urlaubsansprüche nach der im Zivilrecht üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien. Das bestätigte der EuGH grundsätzlich: Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass er nach drei Jahren nicht mehr mit Forderungen nach Urlaub oder finanzieller Vergütung für nicht genommenen Urlaub konfrontiert werde.

Es gibt den Richtern zufolge allerdings Einschränkungen: Der Arbeitgeber muss selbst Vorkehrungen treffen, dass solche späten Anträge nicht vorkommen. Dazu gehören gewisse Hinweis- und Aufforderungspflichten, also etwa der Fingerzeig darauf, dass der Urlaub bald verfallen wird. Der Arbeitnehmer sei die schwächere Partei. Deswegen dürfe die Verantwortung, den Urlaubsanspruch durchzusetzen, nicht allein auf seinen Schultern liegen.

Urlaubsanspruch bei Krankheit

Die anderen beiden Fälle betreffen den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Zum einen geht es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen.

Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden und hat ihren Urlaub für dieses Jahr nicht vollständig genommen. Der Arbeitgeber hatte sie den Angaben zufolge weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.

Dem EuGH zufolge müsse man anerkennen, welche Schwierigkeiten sich für den Arbeitgeber ergäben, wenn Angestellte lange Zeit am Stück fehlten und Urlaubsansprüche ansammelten. Daher sei es grundsätzlich richtig, dass bei Krankheit die Urlaubsansprüche nur 15 Monate übertragen werden können und danach verfielen. Dies gilt demnach aber nicht für die Ansprüche aus dem Zeitraum vor oder nach der Krankheit, in dem der Angestellte tatsächlich gearbeitet hat. Auch hier liegt der Ball beim Arbeitgeber: Er muss seine Mitarbeiter auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen. Andernfalls würde der Anspruch auf Urlaub inhaltlich ausgehöhlt.

Wann und wie oft der Arbeitgeber auf den Urlaub hinweisen muss, sagten die Richter jedoch nicht. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Fälle nun abschließend. Weil das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich an die Rechtsprechung des EuGH gebunden ist, ist davon auszugehen, dass sich das BAG dem Urteil aus Luxemburg anschließt. (fho/dpa)