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Rückgabe, KartenzahlungDie neun häufigsten Rechts-Irrtümer beim Kaufen und Bezahlen

Lesezeit 6 Minuten
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Viele Kunden kennen ihre Rechte beim Shopping und beim Einkaufen im Supermarkt nicht.

Was beim Einkaufen als gutes Recht des Kunden angesehen wird, ist beim genauen Hinsehen oft nicht mehr als ein weit verbreiteter Irrglaube. Die neue Hose passt doch nicht so richtig? Geben Sie sie doch zurück – dazu haben Sie schließlich zwei Wochen lang Zeit. Sie haben mit Karte gezahlt? Dann können Sie den Betrag doch einfach wieder zurückbuchen. Die neue Kamera ist defekt? Da müssen Sie sich an den Hersteller wenden.

Verbraucherrechts-Experten erklären, wo die häufigsten Rechtsirrtümer beim Einkaufen bestehen. Sieben Aussagen im Check:

„Erst mit der zweiten Mahnung wird es brenzlig“

Die Rechnung muss erst spätestens nach der zweiten Mahnung bezahlt werden? Das ist ein Irrtum. „Eine Forderung ist in der Regel fällig, wenn die Rechnung ausgestellt wird“, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Widder aus Bochum, der auch Vorsitzender des Bochumer Anwalt- und Notarvereins ist. Gezahlt werden muss dann meist innerhalb einer bestimmten Frist. Versäumt der Kunde das, bekommt er in der Regel eine Mahnung.

„Eine zweite Mahnung muss ein Verkäufer jedoch nicht verschicken“, erklärt Widder. Denn schon nach der ersten Zahlungserinnerung kann das Geld im Zweifel auf juristischem Wege eingefordert werden.

„Innerhalb von zwei Wochen darf man Waren zurückgeben“

Nicht unbedingt. Das gilt zwar bei Käufen im Internet, im stationären Handel sieht es aber anders aus. „Bei sogenannten Fernabsatzverträgen können Kunden die Waren nach 14 Tagen zurückschicken“, erklärt Widder. Im stationären Handel gebe es das 14-tägige Rückgaberecht aber nicht.

„Ein generelleres Recht auf Rückgabe von Waren gibt es nicht“, erklärt auch Michelle Jahn, Juristin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Viele Geschäfte bieten ihren Kunden Umtausch und Rückgabe ohne Angabe von Gründen an, doch das sei meist reine Kulanz des Händlers.

Solange die Ware keine Mängel aufweist, sei es eine freiwillige Leistung des Händlers, die Ware zurückzunehmen, erklärt Widder. Bei Waren mit Mängeln dagegen greift die Gewährleistungspflicht der Händler.

„Für Reklamationen müssen Sie sich an den Hersteller wenden“

Wer mit einem defekten Gerät zum Händler geht, wird häufig an den Hersteller verwiesen. Richtig ist das aber nicht: „Bei fehlerhaften Produkten sind Verkäufer die ersten Ansprechpartner für Kunden“, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Händler sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Das heißt: In den zwei Jahren nach dem Kauf müssen sie sich um die Reklamation kümmern. Betroffene Kunden sollten sich daher nicht an den Hersteller verweisen lassen.

Eine Ausnahme gilt für Produkte mit Garantie: Nach einer solchen Selbstverpflichtung muss der Hersteller für die zugesagte Qualität und Funktionstüchtigkeit seiner Produkte geradestehen. „Garantie und Gewährleistung ist nicht dasselbe“, erklärt Jahn. Die Garantie sei eine freiwillige Leistung, meist der Hersteller, während die Gewährleistung der Händler gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zeigt die Ware schon innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel, wird vermutet, dass dieser schon von Anfang an bestand. Dann ist der Händler dafür verantwortlich, diesen zu beheben.

Nach Ablauf des halben Jahres muss der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits angelegt war.

„Reduzierte Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen“

Nicht unbedingt. Denn auch, wenn Waren zum Beispiel im Schlussverkauf billiger verkauft werden, müssen sie einwandfrei sein. Weisen die Waren Mängel auf, können sie reklamiert werden, erklärt die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.

Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal, ist nicht zuzumuten oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

„Mangelhafte Waren dürfen nur im Originalkarton zurückgegeben werden“

Fernseher, Stereoanlage, Drucker oder Laptop – teure elektronische Geräte sind in der Regel sicher verpackt, damit sie beim Transport keinen Schaden nehmen. Doch wohin mit dem Karton, wenn zu Hause alles ausgepackt ist? „Sie können den Karton im Prinzip entsorgen“, sagt Rechtsanwalt Widder.

Gleiches gilt, wenn der Hersteller oder der Händler für Reklamationen die Originalverpackung vorschreibt. „Das Gewährleistungsrecht darf auf diese Weise nicht eingeschränkt werden“, sagt Widder. „Da ist der Kunde König.“ Ein defektes Gerät muss der Händler im Zweifel auch ohne den sperrigen Karton in Empfang nehmen.

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„PIN oder Unterschrift bei Kartenzahlung macht keinen Unterschied“

Immer häufiger zahlen wir mit Karte statt mit Bargeld. Wer mit einer EC-Karte zahlt, muss an der Kasse entweder seine PIN eingeben oder den Kauf auf dem Kassenbeleg mit seiner Unterschrift quittieren. Dabei denkt sich kaum jemand etwas, doch wo liegt eigentlich der Unterschied? „Bei Kartenzahlung mit PIN wird der Kaufbetrag sofort vom Konto abgebucht und an den Händler gezahlt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Beim Lastschriftverfahren dagegen erteilen Kunden dem Händler mit ihrer Unterschrift das Einverständnis, den Kaufpreis von ihrem Konto einzuziehen. Der entscheidende Vorteil gegenüber Kartenzahlung mit PIN: Innerhalb von acht Wochen kann der Kunde hierbei den Betrag auf sein Konto zurückbuchen lassen – ohne Angabe von Gründen. Aber Achtung: „Das bedeutet aber nicht, dass Kunden ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen“, warnen die Verbraucherschützer.

„Eine Überweisung kann sechs Wochen storniert werden“

Falsche Kontonummer, zu hoher Betrag – Fehler bei einer Überweisung können durchaus passieren. Das Problem: „Wenn ich etwas aus der Hand gebe, ist es erst einmal weg“, erklärt Rechtsanwalt Widder. Zwar kann eine Überweisung noch gestoppt werden, wenn der Fehler rechtzeitig bemerkt wird. Wenn das Geld aber dem Kontoinhaber gutgeschrieben wurde, muss der Betrag zurückgefordert werden. Banken helfen Kunden hierbei oft, verlangen dafür aber Gebühren. „Bei einer Lastschrift ist das anders“, erklärt Widder. Ist der Kontoinhaber mit der Abbuchung nicht einverstanden, kann er ihr innerhalb einer Frist von acht Wochen widersprechen.

„Im Supermarkt ist es zulässig, lose Waren zu probieren“

Ab in den Mund: Einfach lose Waren im Supermärkt naschen ist nicht zulässig.

Weintrauben, Erdbeeren, Käsehäppchen – in Supermärkten werden mitunter auch lose Waren angeboten. Doch wer beherzt zugreift, begeht unter Umständen einen Fehler: „Streng genommen ist es nicht zulässig, sich zu bedienen“, sagt Rechtsanwalt Widder. Wer etwa einfach Erdbeeren aus dem Obstregal nascht, ohne sie zu bezahlen, begeht Diebstahl. Etwas anders gilt, wenn ein Händler die Waren extra zum Probieren anbietet.

Eine Flasche Wasser zu öffnen, bevor man an der Kasse ist, geht nur, wenn „erkennbar ist, dass man die Ware am Ende auch bezahlen wird“, sagt Widder. Im Zweifel könnten durstige Kunden aber auch das Personal darauf hinweisen.

„Der Preis auf dem Schild ist verbindlich“

Das stimmt so nicht. „Der ausgeschriebene Preis ist nicht verbindlich“, erklärt Jahn. „Das bedeutet, dass ich als Käufer nicht verlangen kann, dass der Verkäufer mir die Ware zu dem ausgeschriebenen Preis verkauft.“ Preisangaben im Schaufenster, in Prospekten oder auf der Webseite verpflichten den Verkäufer also nicht dazu, die Waren auch zu diesem Preis zu verkaufen. Ausschlaggebend ist der Preis, über den auch Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. (bbm/dpa)