Verbraucherzentralen können durch die Abhilfeklage Ansprüche Betroffener gebündelt geltend machen. Unser Rechtsexperte sagt, wie das geht.
RechtskolumneNeues Gesetz – So setzen Sie Ihre Rechte per Sammelklage durch
Sammelklagen kennt man in Deutschland bislang eher aus dem Fernsehen: Wenn in Filmen oder den Nachrichten davon die Rede ist, dass die Gerichte Firmen in den USA zur Zahlung enormer Summen an Verbraucherinnen und Verbrauchern verurteilen. Wohlgemerkt nicht nur, weil den Klägerinnen und Klägern durch Anbieterhandeln ein entsprechender Schaden entstanden ist, sondern weil das amerikanische Rechtssystem auch einen sogenannten Strafschadensersatz vorsieht.
Die Angst vor „amerikanischen Verhältnissen“ hat es lange schwer gemacht, eine sachliche Debatte über Sammelklagen auch hierzulande zu führen. Dabei liegt deren Sinn auf der Hand: Bisher verbleiben zu Unrecht eingenommene Entgelte – zum Beispiel aufgrund rechtlich nicht haltbarer Preiserhöhungen bei Energie- oder Telekommunikationsverträgen – viel zu häufig bei den Unternehmen. Die Geltendmachung dieser sogenannten Streuschäden ist für Betroffene unlukrativ, weil sie als Einzelne jeweils nur den auf sie entfallenen kleinen Teil des Gesamtschadens einklagen können, Aufwand und Kostenrisiko aber selbst tragen müssen. Daneben überlasten unzählige Einzelverfahren die Gerichte.
Verbände können Ansprüche gesammelt einklagen
Die Einführung der Musterfeststellungsklage, insbesondere zur Bewältigung des Dieselskandals, war ein Anfang. Mit ihr werden wesentliche Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorab geklärt. Sie zwingt aber weiterhin alle Betroffenen, ihre Ansprüche im letzten Schritt individuell gerichtlich geltend zu machen.
Doch durch den Zwang zur Umsetzung einer EU-Richtlinie ist die Sammelklage nun seit dem 12. Oktober in Gesetz gegossene Wirklichkeit, und zwar in Form der sogenannten Abhilfeklage. Mit ihr können klagebefugte Verbände wie beispielsweise die Verbraucherzentralen endlich Ansprüche für viele Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gesammelt einklagen. Dies kann beispielsweise die Geltendmachung von Schadensersatz sein, die Durchsetzung einer Vertragsbeendigung oder die Rückforderung von zu Unrecht kassierten Entgelten. Strafschadensersatz ist nicht vorgesehen.
Voraussetzung für die Klage durch einen befugten Verband ist, dass mutmaßlich mindestens 50 Verbraucherinnen oder Verbraucher vom unrechtmäßigen Handeln eines Anbieters betroffen sind. Ist die eingereichte Klage zulässig, wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn ein Klageregister eröffnet. Wer sich der Klage anschließen möchte, kann und muss sich spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, die beim zuständigen Oberlandesgericht stattfindet, dort anmelden. Die Anmeldung ist online oder per Brief möglich. Sie ist kostenlos und hemmt zugleich die mögliche Verjährung der Ansprüche.
Abhilfeklage: Zeug zum „Game Changer“
Ist die Klage erfolgreich oder wird ein entsprechender Vergleich geschlossen, profitieren die zu Recht angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar von der Klage. Sie erhalten beispielsweise Geld zurück, ohne dass sie den betroffenen Anbieter noch selbst in Anspruch nehmen müssen.
Geht die Abhilfeklage für den Verband verloren, ist das Urteil für die angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings ebenfalls verbindlich, so als hätten sie selbst gegen das Unternehmen geklagt. Das heißt, die Ansprüche, um die es in der Sammelklage ging, können nicht noch einmal in einem eigenen Gerichtsverfahren geltend machen werden. Wem dies zu riskant erscheint, der kann sich bis zum Ende der Anmeldefrist auch wieder abmelden.
Die Abhilfeklage hat das Zeug zum „Game Changer“, ohne die Angst vor amerikanischen Verhältnissen zu schüren. Es ist schlicht nicht einzusehen, warum der finanzielle Ertrag aus Streuschäden bei unrechtmäßig handelnden Unternehmen verbleiben sollte, nur weil sich die Forderung nach Schadensausgleich für die Einzelnen nicht lohnt. Beispielsweise wird die drohende Rückzahlungspflicht bei unzulässigen Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit die Anbieter im eigenen Interesse dazu bringen, dieses Mittel nicht – wie in der Energiepreiskrise zur Genüge geschehen – ohne jegliche rechtliche Grundlage einzusetzen.
Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de