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Sauna, WhirlpoolSo viel Wellness ist in Wohnung und Garten erlaubt

Lesezeit 5 Minuten

Ahhhh, Entspannung! Die Sauna steht im Keller, das Schwimmbecken im Garten und der Whirlpool im Badezimmer: Wer sich Wellness ins Haus holen will, muss aber einiges beachten.

Sauna, Whirlpool, Schwimmbecken – viele Menschen wollen Wellness nicht nur während ihres Urlaubs genießen, sondern auch im Alltag bei sich zu Hause. Natürlich ist das nicht alles in einer kleinen Mietwohnung möglich. Für manch einen privaten Luxus benötigt man eine Immobilie mit Gartengrundstück. Eine frei stehende Wanne lässt sich allerdings schon in etwas größeren Bädern einbauen.

Wichtig: Bauliche Veränderungen an der Mietwohnung sind nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Der Vermieter kann sein Okay auch davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, die baulichen Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig zu machen. „Hierfür kann er von dem Mieter auch eine zusätzliche Kaution verlangen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Tschüss, kleines Planschbecken: Ob Gartenbesitzer einen Pool ohne Genehmigung bauen dürfen, erfahren sie im örtlichen Bauamt.

Der Infodienst Recht und Steuern der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) stellt Urteile zur Thematik vor.

Whirlpool auf der Terrasse

Ein Wohnungseigentümer leistete sich etwas, was man sonst nur aus Spa- und Hotelanlagen kennt: einen Whirlpool mit 1200 Litern Wasser, in dem sich bis zu fünf Personen aufhalten konnten. Das Gerät stellte er auf seiner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich Nachbarn über die Vibrationen.

Auch eine Dämmmatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen entschied, der Whirlpool müsse abgeschaltet bleiben (Az.: 9 C 1190/12). Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.

Neue Badewanne

Ein Eigentümer lässt in seine vermietete Wohnung eine frei stehende Designerbadewanne einbauen. Optisch ein Gewinn, und vielleicht auch ein originelles Badevergnügen – aber ein höherer Wohnwert in rechtlichem Sinne entsteht dadurch nicht.

Deswegen ist nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg eine Mieterhöhung mit dieser Begründung nicht möglich (Az.: 107 C 277/12). Es komme grundsätzlich darauf an, ob eine Badewanne vorhanden ist, und nicht darauf, ob es sich um ein besonders ausgefallenes Modell handelt.

Modernes Bad

Neuzeitlicher Standard

Was macht überhaupt ein modernes, zeitgemäßes Bad aus? Bei dieser Frage wird wohl jeder etwas andere Vorstellungen haben. Doch eine allzu üppige Ausstattung erwarten die Gerichte nicht. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Az.: 4 C 347/10) kam zu dem Ergebnis, auch ein 20 Jahre altes Bad könne „modern“ sein, wenn Einbaubadewanne oder Einbaudusche, Stand-WC, Bodenfliesen und mindestens türhoch verflieste Wände vorhanden seien und das alles neuzeitlichem Standard entspreche.

Auch gut zu wissen: Eine Badewanne, die mit einer Silikonfuge an die Wand angeschlossen ist, ist nicht frei stehend. Daher gilt eine solche Wanne auch nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal, urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 16 C 130/13).

Die Frage mag belanglos klingen, doch sie kann über die Höhe der Miete entscheiden: Steht die Badewanne frei oder fest?

Sauna im Garten

Es ist für viele Grundstücksbesitzer durchaus reizvoll, im eigenen Garten über eine Sauna zu verfügen. Doch wer so etwas plant, der sollte aufpassen, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. Diesen Fehler beging ein Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz, der eine Sauna mit Holzofen 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtete. Die Nachbarn beschwerten sich.

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, es müssten mindestens drei Meter Abstand sein (Az.: 4 K 788/08). Wegen der Rauchbelästigung sei hier auch keine Ausnahmegenehmigung möglich.

Planschbecken im Garten, kalte Dusche oder eine eigenes Schwimmbecken: Mehr Wellness-Regeln lesen Sie auf der nächsten Seite.

Ein Whirlpool im Bad wäre der Hit. Doch Vorsicht: Mieter haben bei Modernisierung oder Umbau der Wohnung nicht per se freie Hand – in vielen Fällen müssen sie erst die Zustimmung des Eigentümers einholen.

Planschbecken im Garten

Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimmbecken aufbläst und darin planscht, der bekommt in der Regel keine Probleme. Stellt man jedoch ein 90 Zentimeter hohes mobiles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 Metern auf, sollte man in einer Eigentümergemeinschaft lieber vorher die Nachbarn fragen.

Ein Badefreund hatte das nicht getan und musste sich prompt vor dem Kammergericht Berlin dafür rechtfertigen (Az.: 24 W 5/07). Die Juristen gaben einem Miteigentümer Recht, der anführte, dieses Becken auf dem Sondereigentum im Garten zerstöre den optischen Gesamteindruck des Anwesens.

Kaltes Wasser beim Duschen

Wenn beim Duschen die Wassertemperaturen erheblich schwanken, dann kann von Wellness keine Rede mehr sein. Das musste ein Wohnungsmieter erfahren. Aus der Maximaltemperatur von 47 bis 48 Grad konnten auch schon mal überraschend 60 bis 61 Grad werden, wenn gleichzeitig ein Nachbar den Wasserhahn aufdrehte. Das sei „ein erheblicher Mangel“, stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fest (Az.: 204 C 349/02).

Dass ihn der Eigentümer auf die ebenfalls vorhandene Badewanne verwies, in der man heißes und kaltes Wasser besser mischen könne, wurde nicht als Argument anerkannt. Die Miete durfte um 13 Prozent gemindert werden.

Schwimmbad im Wohngebiet

Eine private Schwimmhalle im Garten ist der Höhepunkt vieler Wellness-Träume. Wird sie jedoch in einem Wohngebiet errichtet, muss man sie rechtlich als Nebenanlage betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass solch eine Nebenanlage funktionell und räumlich eine untergeordnete Rolle auf dem Grundstück einnehmen müsse (Az.: 4 C 10.03). Wenn das nicht der Fall sei, könnten die Nachbarn sich erfolgreich dagegen wehren.

Manchmal sind sich Eigentümer einer Wohnanlage darin einig, dass sie sich ein gemeinsames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches „Privatbad“ umfasste Schwimmbecken, Solarium, Sauna und Dusche. Eines Tages wandte sich das Gesundheitsamt an die Betreiber und forderte künftig eine monatliche Untersuchung des Wassers durch ein Fachlabor. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen korrigierte das (Az.: 13 A 2489/06): Wenn die Einrichtung ausschließlich privat betrieben werde, seien solch strenge Kontrollen nicht erforderlich.

Ob Gartenbesitzer einen Pool ohne Genehmigung bauen dürfen, erfahren sie im örtlichen Bauamt. Eine Planzeichnung von Grundstück und Pool sind dafür in der Regel ausreichend. Diese kann ruhig laienhaft sein, nur die Maße müssen stimmen. Die Behörde informiert auch über die notwendigen Abstände zur Grundstücksgrenze sowie über die Wasserentsorgung oder einen Kanalanschluss. Provisorische Bauten wie aufblasbare Pools brauchen in der Regel keine Genehmigung. (gs/dpa)

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