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Abgabetermin steht bevorWer darf beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen?

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Viele lassen sich bei der Steuererklärung von Verwandten oder Freunden helfen.  

Nun ist es bald soweit: Die Steuererklärung für 2020 wird fällig. Wer mit den Formularen nicht zurecht kommt, kann sich helfen lassen. Jedoch darf man sich die Hilfe nicht immer etwas kosten lassen.

Die Zeit läuft: Bis zum 31. Oktober 2021 muss die Steuererklärung 2020 abgegeben werden. Wer mit den Formularen nicht zurechtkommt, kann sich natürlich Hilfe suchen. Doch: Unterstützen Angehörige beim Ausfüllen, dürfen sie dafür nichts bekommen. Die Hilfe muss unentgeltlich sein, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Erlaubt ist das Helfen bei der Steuererklärung im Prinzip für Kinder und Enkelkinder, Eltern und Großeltern, Ehepartner und Verlobte, Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Schwager und Schwägerin sowie für geschiedene Ehepartner.

Nur bestimmte Berufsgruppen dürfen Geld nehmen

Steuererklärungen gegen Entgelt für Freunde oder Bekannte zu erstellen, ist den Angaben zufolge grundsätzlich nicht zulässig, sofern man nicht über die entsprechenden Voraussetzungen verfügt. Gegen Entgelt dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Steuererklärungen für Dritte anfertigen. Auch Lohnsteuerhilfevereine können Erklärungen erstellen oder beraten.

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Wer einem Angehörigen hilft, kann sich auf der letzten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung als Mitwirkender eintragen. Dann ist es auch möglich, im Namen des Angehörigen mit dem Finanzamt zu korrespondieren. Die Steuerberaterkammer rät dazu, bei solchen Angaben immer das konkrete Verwandtschaftsverhältnis mit zu benennen.

Pflicht zur Steuererklärung 2020 betrifft viele

Die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben, trifft Selbstständige und Gewerbetreibende, aber auch viele Arbeitnehmer und Rentner. Acht Tipps, worauf Rentner diesmal bei der Steuererklärung besonders achten sollten, erfahren Sie hier.

Für die Steuererklärung 2020 besonders ins Gewicht fällt, dass viele Bürger Kurzarbeitergeld bezogen haben, arbeitslos geworden sind oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten haben und deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Dafür können aber auch viele Corona-Kosten geltend gemacht werden.

Weil der 31. Oktober als Tag der Abgabefrist ein Sonntag ist, gilt als konkrete Abgabefrist allerdings der Montag darauf, also der 1. November. Und in Bundesländern mit dem Allerheiligen-Feiertag am 1. November, wie bei uns in Nordrhein-Westfalen, endet die Abgabefrist sogar erst am 2. November 2021. (dpa/tmn)