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Frist bis 31. JuliSo profitieren Sie wegen Corona jetzt bei der Steuererklärung

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Die Steuererklärung kommt meist im Frühjahr auf Arbeitnehmer zu.

  1. Zeit, sich um die Steuererklärung zu kümmern: Stichtag ist der 31. Juli.
  2. Schon im März haben sich Bund und Länder geeinigt, den Steuerzahlern in der Corona-Krise entgegen zu kommen.
  3. Von welchen Sonderregeln Sie profitieren können und wie Sie die Steuererleichterungen beantragen.

Köln – Zumindest für die Steuererklärung beginnt jetzt die heiße Phase: Stichtag ist der 31. Juli. Wer sich bislang nicht um seine Steuer gekümmert hat oder dem Finanzamt noch Geld oder Unterlagen schuldet, kann sich auf ein paar Besonderheiten einstellen. Auf die haben sich Bund und Länder verständigt, um Steuerpflichtige in der Corona-Krise zu entlasten.

Ein Überblick über die wichtigsten Sonderregeln für Arbeitnehmer bei der Steuererklärung:

Fristverlängerung für Steuererklärung

Seit 2019 muss die Steuererklärung für das Vorjahr erst bis Ende Juli beim Finanzamt eingereicht werden.

Wer auch das aufgrund der Corona-Krise nicht schafft, kann einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dafür gibt es vereinfachte Formulare (ohne Steuerberatung oder mit Steuerberatung), bei denen der Antragsteller nur wenige Angaben machen muss. Sie sind auf den Internet-Seiten der Finanzämter, der Finanzverwaltung der Länder oder auf dem Steuerportal „Elster“ zu finden.

Dort wird vor allem danach gefragt, warum die aktuelle Krise eine Fristverlängerung erforderlich macht. Als Begründung zählt etwa, wenn man selbst nicht alle nötigen Unterlagen erhalten hat oder in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und keine Zeit erübrigen kann. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden die Finanzämter aber wohl keine strengen Anforderungen stellen, erklärt der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt hat, hat regulär bis zum 28. Februar 2021 Zeit.

Fristverlängerung für Unterlagen

Mit demselben Antrag können Steuerzahler auch eine längere Frist für fehlende Unterlagen erbitten. Dazu gehören zum Beispiel Belege, die das Finanzamt von ihnen angefordert hat oder die Beantwortung von Rückfragen. Wie viel Aufschub jemandem gewährt wird, entscheidet das Finanzamt; es sind in der Regel bis zu vier Monate.

Kein Verspätungszuschlag

Wer bereits einen Verspätungszuschlag für die fehlende oder spät eingereichte Steuererklärung zahlen soll, kann das ruhigen Gewissens lassen. Verspätungszuschläge sollen vorerst nicht mehr erhoben werden – der Betroffene setzt einfach ein Kreuz mehr im Formular und beantragt damit den Erlass. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen soll 2020 abgesehen werden, erklärt die VLH.

Zinslose Stundung der Einkommenssteuer

Wer seine Steuer gemacht hat und dem Finanzamt nun eine Nachzahlung schuldet oder noch Steuern von 2018 zahlen muss, bekommt unter Umständen einen Aufschub bei der gesetzten Frist. Voraussetzung ist, dass ihn die Corona-Krise besonders belastet. Dann kann er eine zinslose Stundung der Einkommenssteuer beantragen; das heißt, die Fälligkeitsfrist wird aufgeschoben. Auch hierfür gibt es nun vereinfachte Anträge auf den Seiten der Finanzämter und Finanzverwaltungen. Die Modalitäten legt in der Regel das Finanzamt fest. Angesichts der Corona-Krise können die Finanzämter die Stundung zinslos bis vorerst Ende 2020 aussprechen. Einen Antrag auf Steuerstundung kann man stellen, wenn ihre Höhe festgesetzt wurde.

Steuervorauszahlungen herabsetzen

Das betrifft besonders die Freiberufler und Selbstständigen. Wenn durch die Corona-Krise niedrigere Umsätze beziehungsweise geringere Einnahmen erwartet werden, können die Steuervorauszahlungen gesenkt werden, die der Steuerzahler leisten soll. Hierfür gibt es ebenfalls vereinfachte Anträge: In Nordrhein-Westfalen kann die Herabsetzung der Vorauszahlung zusammen mit der Stundung beantragt werden. Bereits geleistete Vorauszahlungen für 2020 können auf Antrag erstattet werden, erklärt das Bundesfinanzministerium.

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Freiberufler und Selbstständige

Für Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen haben Bund und Länder angesichts der Corona-Krise noch weitere steuerliche Erleichterungen beschlossen. Einen Überblick für Nordrhein-Westfalen und die notwendigen Anträge gibt es auf der Seite der Finanzverwaltung NRW.